Auswirkungen von Telearbeit / Homeoffice für die Unternehmen – SSK Publikation und weitere Erläuterungen

Die Flexibilität in der Arbeitswelt insbesondere in Bezug auf Arbeitsort und Arbeitszeitgestaltung nimmt stetig zu. Aus diesem Grund müssen sich die Unternehmen damit befassen, inwieweit sie flexible Arbeitsformen und für welche Mitarbeitendengruppen anbieten können und wollen, um als Arbeitgebender weiterhin attraktiv zu bleiben.

Die Auswirkungen für die Unternehmung sollten nach Rechtsgebiet sorgfältig geprüft werden, bevor solche Modelle eingeführt werden.

Im Folgenden werden ein paar ausgewählte Rechtsgebiete in Bezug auf den flexiblen Arbeitsort behandelt:

  • Führt Telearbeit/Homeoffice von Mitarbeitenden zu einer steuerrechtlichen Betriebsstätte?

Diese Fragestellung innerhalb der Schweiz wurde von der SSK aufgearbeitet und das Ergebnis am 26.4.2022 unter folgendem Link https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Dokumente/Analysen/220425_Analyse_Teletravail_DE.pdf veröffentlicht. Die Verantwortlichen für die Unternehmenssteuern sollten diese Erläuterungen durchgehen und mit der tatsächlichen Situation in der Unternehmung vergleichen, um die Konsequenzen zu kennen und Entscheidungen zu treffen.

Dabei sollte nicht ausser Acht gelassen werden, dass Unternehmen neu in Betracht ziehen, ihren Grenzgängern aufgrund verschiedener Aspekte und Risiken bei Telearbeit im Ausland ihre Arbeit in einem in einem grenznahen Co-Working-Space in der Schweiz zu verrichten. Je nach Ausprägung könnte dieser Sachverhalt zu einer Betriebsstätte führen.

Im Zusammenhang mit Telearbeit von Grenzgängern und internationalen Wochenaufenthaltern müssen unbedingt die Bestimmungen der betroffenen Wohnsitzländer berücksichtigt werden. Die Bestimmungen zur Begründung einer Vertreterbetriebsstätte sind dabei speziell zu prüfen.

 

  • Führt Telearbeit/Homeoffice von Mitarbeitenden innerhalb der Schweiz zu einer anderen Kantonszuständigkeit im Bereich der Sozialversicherungen?

Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, der zuständigen Ausgleichskasse alle Zweigniederlassungen zu melden. Diese Informationen werden im Mitgliederregister erfasst und an die kantonalen Zentralregister gemeldet. Unter folgendem Link können verschiedene Informationen zur Betriebsstätte abgerufen werden:
https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/Firmen/Anschluss/zweigniederlassungen.html

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bezüglich Vorliegen einer Betriebsstätte kann unter Umständen von der steuerrechtlichen abweichen.
In der Konsequenz müssen für die Mitarbeitenden je nach Kanton bei Vorliegen einer Betriebsstätte nebst den Abzügen/Beiträgen für AHV/IV/EO und ALV weitere kantonale Bestimmungen berücksichtigt werden wie z.B. die Mutterschaftsversicherung (Genf) oder der Sozialfonds (Schaffhausen) usw.

Für die Auszahlung von Kinderzulagen und für die Entrichtung der Familienausgleichskassenbeiträge gelten die Bestimmungen nach FLG oder FamZG und die betreffenden kantonalen Gesetze. Die Wegleitung zum Familienzulagengesetz (FamZWL) behandelt wann eine Betriebsstätte für die Familienzulagen und -Beiträge vorliegt. Je nach Sachverhalt und Kanton können interkantonale Vereinbarungen getroffen werden.

Die sozialversicherungsrechtlichen Herausforderungen bei Telearbeit/Homeoffice im Ausland können zu einer besonderen Komplexität führen. Ich verweise auf die folgenden Erläuterungen: https://www.zulaufgmbh.ch/frankreich-die-flexible-anwendung-der-unterstellungsregeln-bei-den-sozialversicherungen-aufgrund-von-covid-wurde-bis-30-6-2022-verlaengert/

 

  • Führt Telearbeit/Homeoffice von Mitarbeitenden innerhalb der Schweiz zu einer anderen Kantonszuständigkeit im Bereich der Quellensteuern?

Für Quellensteuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz kann dies klar mit einem Nein beantwortet werden, weil der Wohnsitzkanton und nicht der Arbeitskanton zuständig ist.
Für solche mit Wohnsitz im Ausland ist zu unterscheiden, ob es sich um internationale Wochenaufenthalter mit Registrierung in einem Wochenaufenthaltskanton handelt oder um Grenzgänger mit täglicher Rückkehr. Für Spezialfälle wie Künstler, Sportler, Referenten, Verwaltungsräte etc. gelten separate Bestimmungen.
Für die Gruppe der echten Grenzgänger muss die Frage bezüglich Kantonszuständigkeit insbesondere bei vom Arbeitgebenden neu angebotenen Coworking-Spaces im grenznahen Raum besonders beachtet werden. Je nach Ausprägung könnte dies zu einem massgebenden Abrechnungskanton werden.

 

Folgende Seminare, an welchen Sie teilnehmen können, behandeln verschiedene Aspekte zu obigen Themen:

Konsequenzen bei Telearbeit/Homeoffice im Ausland für Grenzgänger und internationale Wochenaufenthalter werden anlässlich der Schulung vom 29./30.6.2022 jeweils am Nachmittag im Detail erläutert: https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/grenzgaenger-und-internationale-wochenaufenthalter-im-homeoffice-nach-der-pandemie-spannungsfeld-zwischen-new-normal-und-risiken-fuer-die-unternehmung/

Die Grundlagen Quellensteuern für Lohnbuchhalter und HR am 30.8., 1.9., 6.9. und 8.9. jeweils von 8.00 – 9:30 decken unter anderem die Kantonszuständigkeiten ab: https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/schulung-quellensteuern/

Für eine vertiefte Schulung der massgebenden Sozialversicherungen im internationalen Umfeld wird das Seminar Grenzüberschreitende Sozialversicherungen für HR und Payroll am 30.8., 1.9., 6.9. und 8.9. jeweils von 16:00 – 17:30 angeboten: https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/grenzueberschreitende-sozialversicherung-fuer-hr-und-payroll/

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