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Zulauf Consulting & Trading GmbH
Brigitte Zulauf
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Es gibt zahlreiche Arten von Bewilligungen im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen.
Primär steht sicher die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung im Fokus. Das Arbeitsgesetz sieht aber auch Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit Arbeitszeiten vor.
Dies ist nur eine Auswahl an notwendigen Bewilligungen, die beim Mitarbeitereinsatz berücksichtigt werden müssen.
Bei Einsätzen oder Aufenthalt in der Schweiz muss immer überprüft werden, welche Art von Bewilligung resp. Meldeverfahren notwendig ist. In Bezug auf die EU- oder EFTA-Staaten kann im Sinne der Dienstleistungserbringung auch ein Meldeverfahren eine Möglichkeit sein.
Speziell bei Drittstaatsangehörigen (nicht EU / nicht EFTA) gibt es im Grundsatz viele Auflagen, die erfüllt sein müssen, um eine Bewilligung zu erhalten. Nicht in jedem Fall ist eine Verlängerung möglich und auch da gibt es wiederum verschiedene Auflagen. Basierend auf dem Entsendegesetz hat die Schweiz flankierende Massnahmen definiert, die es zu beachten gilt.
Auch bei Einsätzen im Ausland muss immer geklärt werden, ob und welche Art von Bewilligung für welche zeitliche Dimension notwendig ist. Denn jedes Land hat seine eigenen Bestimmungen. Diese sind neben anderen Kriterien auch dann zu berücksichtigen, wenn die Mitarbeitenden von überall aus arbeiten könn(t)en.
Im EU-Raum müssen zusätzlich die Entsenderichtlinien eingehalten werden. Auch diese sind unterschiedlich ausgestaltet, selbst wenn die EU den Rahmen vorgegeben hat. Ein A1 (sozialversicherungsrechtliche Entsendung) kann bereits für einen Tag im anderen Land verlangt werden.
Unternehmen merken manchmal gar nicht, dass sie Sachverhalte eines Personalverleihs erfüllen und deshalb genau abklären müssen, inwieweit das gelegentliche Überlassen ihrer Mitarbeitenden an Einsatzbetriebe zu einer Bewilligungspflicht führen. Die Folgen bei einer fehlenden Bewilligung sind für den Arbeitgeber und den Einsatzbbetrieb mindestens eine hohe Busse. Es wird zwischen kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen unterschieden. Nebst Kautionszahlungen müssen verschiedene Kriterien erfüllt werden.
Beim Personalverleih ins Ausland wird eine eidgenössiche Bewilligung benötigt. Die Fragen, ob das empfangene Land einen Personalverleih für eine befristete Zeit, mit Auflagen oder gar nicht zulässt, ist immer zu klären.
Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist verboten. In Konzernverhältnissen ist deshalb stets zu klären, ob es sich bei Entsendungen in die Schweiz um einen verbotenen Verleih (z.B. spezifischer Projekteinsatz unter Leitung eines Schweizer Teams mit Schweizer Kunden) oder einen zugelassenen Erfahrungsaustausch handelt
Bei Betrieben, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, muss für Nacht- und Sonntagsarbeit eine Bewilligung von den zuständigen Behörden eingeholt werden. Zudem kennt das Arbeitsgesetz weitere bewilligungspflichtige Sachverhalte, die hier nicht einzeln aufgeführt werden.
Für bestimmte Berufsgruppen braucht es zudem eine Zulassung.
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