Frankreich – die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bei den Sozialversicherungen aufgrund von COVID wurde bis 30.6.2022 verlängert

Das BSV hat die Informationen auf folgender Webpage aktualisiert: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/int-corona.html

Frankreich hatte im Gegensatz zu den anderen umliegenden Ländern vorerst die Verlängerung nur bis mindestens Ende März 2022 vorgesehen. Nun wird dies auf Ende Juni 2022 angepasst.

Doch aufgepasst: Die Empfehlung auf der Webseite besagt folgendes:

Die Versicherungsunterstellung soll sich nicht aufgrund der COVID-19-Einschränkungen ändern. Eine Person wird auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet, wenn sie ihre Tätigkeit hier physisch nicht ausüben kann. Betroffen davon sind insbesondere Grenzgänger im Home Office. Diese flexible Auslegung entspricht auch den EU-Empfehlungen betreffend die Anwendung des europäischen Koordinationsrechts. Zuständig für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften sind in der Schweiz die AHV-Ausgleichskassen, deren Entscheide für alle Sozialversicherungs-zweige gelten.

Es geht also immer darum, dass die Tätigkeit nicht physisch in der Schweiz ausgeübt werden kann. Aufgrund der Lockerungen in der Schweiz gibt es demzufolge nur noch wenige Gründe, dass ein Mitarbeitender nicht an den Arbeitsplatz in die Schweiz zurückkehrt z.B. besonders vulnerable Personen aufgrund der hohen Fallzahlen in der Schweiz.

Für die Personen, die dem Freizügigkeitsabkommen CH-EU oder dem EFTA-Übereinkommen unterstehen, gelten ab dem 1. Juli 2022 die üblichen Regeln in Bezug auf die Versicherungsunterstellung.

In Bezug auf Situationen mit Anwendung eines bilateralen Sozialversicherungs-abkommens oder gar keinem Abkommen wurde immer erwähnt, dass sich die Versicherungsunterstellung von Personen nicht ändert, wenn diese aufgrund der aussergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus vorübergehend die Arbeitsleistung nicht physisch in der Schweiz erbringen können.

Die Bestimmungen bezüglich Sozialversicherungen sind nicht unbedingt mit den COVID-Vereinbarungen im Bereich Steuern koordiniert. In Bezug zu Liechtenstein werden die Bestimmungen per 1.4.2022 nicht mehr anwendbar sein (siehe Blog vom 3.3.2022 https://www.zulaufgmbh.ch/wieviel-homeoffice-darf-es-noch-sein-die-verstaendigungsvereinbarung-zum-doppelbesteuerungsabkommen-zwischen-der-schweiz-und-liechtenstein-zur-bekaempfung-der-covid-19-pandemie-wurde-per-31-3-2022-g/). Für die anderen Ländern mit Vereinbarung Deutschland, Frankreich, Italien ist es wohl nur noch eine Frage der Zeit bis diese ebenfalls auslaufen werden.

Die Unternehmen sind gut beraten, sich mit der neuen Situation auseinanderzusetzen und Regelungen mit Ihren Mitarbeitenden zu treffen.

In meiner Schulung am 29. und 30.6.2022 jeweils am Nachmittag gehe ich auf alle relevanten Aspekte rund um Home Office im Ausland ein https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/grenzgaenger-und-internationale-wochenaufenthalter-im-homeoffice-nach-der-pandemie-spannungsfeld-zwischen-new-normal-und-risiken-fuer-die-unternehmung/.

 

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