Das BSV hat am 17.11.2022 veröffentlicht, dass die bis Dezember 2022 tolerierte Telearbeit im Geltungsbereich der Verordnung 883/2004 für Grenzgänger bis Ende Juni 2023 verlängert wird. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/telearbeit.html. Offenbar konnte das sehr ambitiös gesteckte Ziel einer definitiven Regelung nicht erreicht werden. Die Verhandlungen laufen weiter.
Im Blog https://www.zulaufgmbh.ch/teleworking-im-eu-raum-fuer-schweizer-oder-eu-buerger-guidance-note-on-telework/ habe ich detailliert über den Inhalt der im Juni 2022 veröffentlichten Guidance Note berichtet. Inwiefern sich UK als nicht mehr EU-Mitglied an diese Guidance Note hält und im Sinne eines Gentleman Agreement die Verlängerung gutheisst, ist nicht bekannt.
Die flexible Anwendung kann zudem gemäss Rücksprachen nur für Sachverhalte mit einem Arbeitgebenden in grenzüberschreitender Telearbeit angewendet werden. Sobald der Arbeitnehmende mehrere Arbeitgebende hat, kann man sich offenbar nicht auf die aktuelle flexible Anwendung berufen.
Wissen die Unternehmen zudem immer, ob ihre Grenzgänger und internationalen Wochenaufenthalter noch einen weiteren Job (beispielsweise eine Hauswarttätigkeit) in ihrem Wohnsitzstaat haben?
Für die Beamten gelten in der Verordnung spezielle Bestimmungen, was zu anderen Resultaten führt. Die zuständige Ausgleichskasse bestimmt, wann es sich für Arbeitgebende in der Schweiz um Beamte im Sinne des Sozialversicherungsrechts handelt.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es sich nur um Anwendungsfälle der Verordnung 883/2004 handelt. Wie im früheren Blog darauf hingewiesen, ist diese Bestimmung nicht auf andere Sachverhalte anwendbar.
Die meisten Sozialversicherungsabkommen (ausser das vorläufig angewendete mit UK) sehen grundsätzlich das Erwerbsortsprinzip vor, was je nach konkreter Situation zu einer Aufteilung oder Doppelunterstellung der Sozialversicherungen führen kann (Sozialversicherungskommen mit Anwendbarkeit auf Drittstaatsangehörige oder nur auf bestimmte Nationalitäten).
Interessiert das die Unternehmen? Auf jeden Fall sollte es die Firmen interessieren, denn sie tragen das Risiko mit, wenn eine Versicherung in einem Schadenfall zum Schluss kommt, dass die Person nicht versichert ist und demzufolge auch keine Leistungen abgerufen werden können.
Einige Unternehmen wollen im Sinne der Attraktivität flexible Arbeitsformen wie Telearbeit anbieten. Wenn kaum Arbeitnehmende gefunden werden können, sind Arbeitgebende zu mehr Kompromissen als üblich bereit. Die Unternehmen sind gut beraten, dass Sie die damit verbundenen Risiken erkennen und eine sorgfältige Abwägung vornehmen. Nebst den sozialversicherungsrechtlichen Themen sind Steuern, Arbeitsrecht, Bewilligungsrecht etc. in die Überlegungen mit einzubeziehen. Bei genauerer Betrachtung kann dies zum Schluss führen, dass die Mitarbeitenden zurück an ihren Arbeitsplatz in der Schweiz beordert werden sollten.
Die Haltung, machen wir mal, denn wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter könnte unweigerlich zum Bumerang werden.
Möchten Sie mehr darüber erfahren? Im Seminar Telearbeit und Sozialversicherungen – was Unternehmen wissen sollten vom 5.1.2023 von 8.30 bis 10.00 Uhr erfahren Sie mehr Details zu den Sozialversicherungen. https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/telearbeit-und-sozialversicherungen-was-unternehmen-wissen-sollten/
Für das umfassende Seminar Grenzüberschreitende Sozialversicherungen für HR und Payroll gibt es für Kurzentschlossene noch Platz am 2.12., 5.12., 7.12. und 9.12.2022 jeweils von 8.00 – 9.30 Uhr. https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/grenzueberschreitende-sozialversicherungen-fuer-hr-und-payroll/
Oder schnuppern Sie einfach welche Themen angeboten werden. Die Daten und Themen fürs Halbjahr 2023 werden fortlaufend aufgeschaltet: https://www.zulaufgmbh.ch/veranstaltungen-workshops/