Teleworking im EU-Raum für Schweizer oder EU-Bürger – Guidance Note on telework

Die «Guidance Note on telework» ist von der Europäischen Verwaltungskommission veröffentlicht worden.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hatte nach der Sitzung im Juni mitgeteilt, dass eine Übergangslösung bis zum 31.12.2022 für Mitarbeitende mit Telearbeit im EU-Raum gefunden wurde, für welche die Verordnung 883/2004 Anwendung findet. Die üblichen Unterstellungsregeln müssen nicht zwingend angewendet werden (insbesondere Art. 13 der Verordnung). Dies gilt auch für Situationen Schweiz und EFTA-Staaten für Schweizer oder EFTA-Bürger. Die Praxis wird zeigen inwiefern im vorläufig angewendetem Sozialversicherungsabkommen CH-UK für Sachverhalte CH-UK ebenfalls auf die Guidance Note Bezug genommen werden kann.
Die Guidance Note erläutert den Hintergrund dieses Entscheides. Es gibt den Unternehmen die Möglichkeit, sich auf die Situation ab 1.1.2023 genügend vorzubereiten. Man will vermeiden, dass mit Ablauf der pandemiebedingten Bestimmungen alle Mitarbeitenden mit Wohnsitz im EU-Ausland zu einem Grossteil zum Arbeitsplatz des Arbeitgebenden im anderen EU-Land (oder der Schweiz) zurückkehren müssen. Viele Mitarbeitende haben sich an Telearbeit gewöhnt resp. fordern vermehrt Telearbeit.
Die Telearbeit wird in diesem Schreiben definiert. Im Umkehrschluss kann nicht für jede Situation angenommen werden, dass diese Übergangslösung angewendet werden kann. Es handelt sich um Telearbeit, wenn der Mitarbeitende von einem anderen Ort als dem normalen Arbeitsplatz des Arbeitgebenden auf die Infrastruktur zugreift und für diesen Arbeitgebenden die normale Arbeit verrichtet. Die Telearbeit soll zudem auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden basieren unter Berücksichtigung der lokalen Gesetzgebung. Dies ist ein Hinweis, dass es sich um eine Guidance Note handelt, welche für die Länder nicht verbindlich ist.

Lösungsansatz ab 1.1.2023: Es ist vorgesehen, dass über die Bescheinigung A1 unter Art. 16 (Ausnahmegenehmigung)  beantragt werden muss, wenn die Telearbeit 25% der Tätigkeit im Wohnsitzstaat erreichen oder überschreiten und die Sozialversicherungsunterstellung trotzdem im Arbeitgebendenstaat verbleiben soll. Die Behörden der involvierten Staaten können diesen Antrag bewilligen oder ablehnen. Vielerorts kann man von max. 40% Telearbeit im Wohnsitzstaat lesen, was jedoch in dieser Guidance Note so nicht zu finden ist. Demzufolge wird sich noch eine Praxis herausbilden müssen mit welchem Staat (EU/EFTA/UK) was genau genehmigt werden kann.
Es soll auch möglich sein, dass sich Staaten direkt verständigen und eine weniger aufwändige Lösung ab 1.1.2023 finden. Gemäss Informationen der Webpage des BSV sind die zuständigen Personen mit den umliegenden Ländern deshalb in Verhandlung. Man wird in den nächsten Monaten beobachten müssen was die Verhandlungen ergeben bevor die Arbeitgebenden resp. Arbeitnehmenden massenweise Ausnahmegenehmigungen unter Art. 16 beantragen.
Eine vorübergehende Entsendung an einen Telearbeitsplatz soll zudem je nach Situation ebenfalls möglich sein (Art. 12 der Verordnung 883/2004). Die Guidance Note führt einige Beispiele auf.

Andere Nationalitäten und Sachverhalte: Die oben beschriebenen Neuerungen gelten nicht für andere Sachverhalte, Länder und Nationalitäten. Telearbeit führt in diesen Fällen zu einem wohl nicht gewünschten Resultat, indem Arbeitgebende für betroffene Mitarbeitende Sozialversicherungen in mehreren Staaten abliefern müssen.
Arbeitgebende müssen sich gut überlegen welche Bestimmungen sie für welche Mitarbeitendengruppen in Bezug auf Telearbeit erlassen. Dabei sollten nicht nur die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte berücksichtigt werden, sondern auch Fragen der Steuern (Betriebsstätte / Quellensteuern in der Lohnbuchhaltung), zwingende arbeits- und bewilligungsrechtliche Vorschriften des Staates, in welchem Telearbeit erledigt wird etc..

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