Weitere Veröffentlichungen und Neuerungen auf den 1.1.2024 im Bereich der Sozialversicherungen

Im Folgenden werden ein paar Veröffentlichungen kommentiert, welche für Arbeitgebende relevant sein könnten:

Veröffentlichung der Synopse 2024:

https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6877/download

Veröffentlichung der Arten und Ansätze der Familienzulagen nach dem FamZG, dem FLG und den kantonalen Gesetzen 2024

https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/familie/andere/Ans%C3%A4tze%20FamZ_Montants%20AFam_2024.pdf.download.pdf/Ans%C3%A4tze%20FamZ_Montants%20AFam_2024.pdf

Im Bereich der Familienzulagenhöhen in den Kantonen gibt es keine Änderungen. Die Beitragssätze variieren von Kanton zu Kanton. Als einziger Kanton im Wallis gibt es einen Arbeitnehmerabzug für die Familienzulagenbeiträge. Die Arbeitnehmer bezahlen neu einen Beitrag von 0,17% (vorher 0.42%) an die Familienzulagen. Der Gesamtbeitrag für die Familienzulagen beträgt somit 2,67% (vorher 2.919%) (2.5% (vorher 2.499%) von den Arbeitgebenden und 0.17% (vorher 0.42%) von den Arbeitnehmenden).

Im Bereich der an die FAK übertragenen Aufgaben gibt es eine Anpassung im Kanton Neuenburg beim AG-Beitrag für den Fonds zur Förderung der beruflichen Erstausbildung.

Zudem verweise ich auf die eigene Zusammenstellung unter: https://www.zulaufgmbh.ch/sozialversicherungen/

 

Das BSV hat viele der Wegleitungen und Kreisschreiben für das Jahr 2024 aktualisiert. Es ist immer wieder erstaunlich wie viele Wegleitungen es für den Beitragsbereich und für den Bereich der Rentenberechnungen und Leistungen gibt. Die Anpassungen werden jeweils aufgrund von Gesetzes- und Verordnungsanpassungen sowie massgebenden Gerichtsentscheidungen vorgenommen.

Link: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5621 und die Weisungen EO https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5619

Der Fokus der folgenden Erläuterungen liegt auf ein paar wichtigen Anpassungen im Bereich der Beiträge:

Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) 2024

  • Neue Regelung bezüglich der Abgabe von Generalabonnements an Arbeitnehmende (Rz 3007 f.); Es gibt eine Angleichung an die direkte Bundessteuer, was zu begrüssen ist. Es muss abgeklärt werden, ob eine geschäftliche Nutzung des Generalabonnements vorliegt. Generalabonnemente oder regionale Verbundabonnemente sind gleich zu bewerten wie im Recht der direkten Bundessteuer. Erhält ein Arbeitnehmer ein Generalabonnement, ohne dass eine geschäftliche Notwendigkeit besteht, ist dieses zum Marktwert zu deklarieren (vgl. Rz 9 der Wegleitung SSK und ESTV zum Lohnausweis und Ziffer F 2 der FAQ der SSK zum Lohnausweis). Für den Wert sind allfällige durchgeführte Dienstfahrten als Unkosten zu berücksichtigen.
  • Ergänzung der Randziffer 2002, dass Arbeitgeberbeiträge an die Kinderbetreuungskosten der Arbeitnehmenden zum massgebenden Lohn gehören;
  • Präzisierung der Praxis zu den agogischen Mahlzeiten (Verweis auf die Rechtsprechung; Rz 2075); Für Essen, das während einer Betreuungstätigkeit eingenommen wird (z.B. Kindertagesstätten und Heime) müssen die Arbeitgebenden für das Frühstück Fr. 3.50, für Mittagessen Fr. 10.—, und für Abendessen Fr. 8.— berücksichtigen.
  • Neue Regelung zum Privatanteil für E-Geschäftswagen und Ladestationen (Rz 2079.1); Wird bei einem E-Geschäftswagen nur das Auto gekauft, die Batterie jedoch geleast, ist der Privatanteil vom Kaufpreis des Autos inklusive des Kaufpreises der Batterie (exkl. MWSt) zu berechnen (pro Monat 0.9% wie bisher). Die von den Arbeitgebenden getragenen Kosten der Ladestation und von deren Installation sind in die Privatanteilsberechnung einzubeziehen.
  • Erhöhung des für den Feuerwehrsold geltenden Freibetrages, Angleichung an die Steuerregelung (Rz 2201); Der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5300 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen) ist entsprechend der steuerrechtlichen Regelung (Art. 24 Bst. fbis DBG) beitragsfrei. Demgegenüber gehören Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt, zum massgebenden Lohn.
  • Präzisierung zum gewöhnlichen Arbeitsort, insbesondere bei Temporäreinsätzen (Rz 3006.1, 3006.2 und 3017); Es geht um Entschädigungen der Arbeitgebenden in welchen Situationen diese zum massgebenden Lohn zählen und wann diese Spesen sind. Für die Temporär Branche dürfte dies eine wichtige, spätestens ab 2024 zu berücksichtigende Präzisierung sein!
    Hintergrund: Regelmässige Entschädigungen für die Fahrt der Arbeitnehmenden vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort und regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort gehören zum massgebenden Lohn.
    Nicht als gewöhnlicher Arbeitsort gilt der vorübergehend vom Arbeitgeber angeordnete vom Wohn- und Betriebsort entfernte Einsatzort. Das Gleiche gilt für laufend wechselnde Einsatzorte, zum Beispiel in der Reinigungsbranche oder bei Handelsreisenden.
    Tritt hingegen eine Person eine neue Stelle an einem entfernten Arbeitsort an, so gilt dieser als gewöhnlich. Bei Personalverleih wird der Einsatz bei einem neuen Einsatzbetrieb wie ein neues Arbeitsverhältnis behandelt.
    Solche Weg- und Verpflegungsentschädigungen gehören zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 2 AHVV); es sei denn,

    • die Entschädigung für den Arbeitsweg bestehe in der kostenlosen oder verbilligten Abgabe eines Halbtaxabonnements;
    • die Entschädigung für die übliche Verpflegung sei bloss geringfügig, werde nicht bar ausgerichtet und deren Wert lasse sich nur mit unverhältnismässigem administrativem Aufwand bestimmen.

Übersteigt der Wert bzw. die Verbilligung von Lunch-Checks und anderen Gutscheinen für Restaurants oder Essenslieferungen Fr. 180.– pro Monat, so gilt der darüber liegende Betrag jedoch in jedem Fall als massgebender Lohn.

Weitere Anpassungen

  • Ergänzung betreffend Geschenke in Form von WIR-Geld, mit Verweis auf die Rechtsprechung (Rz 2158);
  • Geringfügige Präzisierung der Regelung zu den Handelsreisenden und ähnlichen Tätigkeiten (Rz 4015 ff.);
  • Neustrukturierung der Regelungen zu Tätigkeiten im Bereich der darstellenden Künste und der Musik (keine materielle Änderung; Rz 4034 ff.);
  • Anpassungen aufgrund des neuen Frauenrentenalters bzw. -Referenzalters (Rz 4094 und gesamte Wegleitung).

 

Wegleitung über die Versicherungspflicht (WVP)

Auf Details zur Wegleitung und den Neuerungen werde ich in einem separaten Blog eingehen.

 

Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB)

“Der Nachtrag präzisiert die Möglichkeit, Arbeitgeberkontrollen auf elektronischem Weg durchzuführen (Rz 2158.1) und dass der Grenzbetrag von 2’300 Franken für geringfügige Einkommen nicht proratisiert werden kann (Rz 2129).

Zudem hält der Nachtrag unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass die Verwirkungsfristen für den Rückerstattungsanspruch erst ab der definitiven Festsetzung der Beiträge zu laufen beginnen (Rz 3074.1) und dass die Schadenersatzforderung 10 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft erlischt (Rz 8078).”

 

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des Referenzalters in der AHV, IV und EO (KSR)

Aufgrund des Inkrafttretens der Revision AHV21 lohnt es sich, die Erläuterungen zur Berechnung und Gültigkeit der Anwendung der AHV-Freigrenze genau durchzuschauen. Die Betroffenen können ein Mal pro Jahr und Arbeitgebenden melden, ob sie auf den Freibetrag verzichten wollen oder nicht. Die Anwendung der Freigrenze für Zahlungen nach Austritt wird nach dem Bestimmungsprinzip angewendet.

 

Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (KALV)

Anpassungen aufgrund der Revision AHV21 wurden die Erläuterungen von Rentenalter auf Referenzalter angepasst.

 

Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des andern Elternteils (KS MSEAE)

Anpassungen aufgrund der neuen Entschädigungsansprüche im Todesfall eines Elternteils ab 1.1.2024 und weitere Anpassungen bezüglich Formulierung aufgrund der Ehe für alle. So wird im Gesetz sowie in der Verordnung der Begriff “Vaterschaftsurlaub” durch den Begriff “Urlaub des andern Elternteils” ersetzt, die “Vaterschaftsentschädigung” wird zur “Entschädigung für den andern Elternteil”.
Für Details zum neuen Entschädigungsanspruch verweise ich auf den separat verfassten Blog: https://www.zulaufgmbh.ch/urlaub-und-taggelder-fuer-den-hinterlassenen-elternteil-ab-1-1-2024/

 

Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB)

In Sondersituationen gab es bisher keine klare Regelung, welche Ausgleichskasse für die Registrierung und Abrechnung zuständig ist. Dies wird nun mit der Version 2024 gelöst.

 

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