Update Sozialversicherungen zu Telearbeit im Anwendungsbereich der Personenfreizügigkeitsabkommen CH-EU und CH-EFTA

Das Framework Agreement zur Telearbeit wird durch die Schweiz unterzeichnet

Die Schweiz wird das Framework Agreement mit Wirkung ab 1.7.2023 unterschreiben. Das BSV hat eben detaillierte Erläuterungen unter diesem Link aufgeschaltet und es lohnt sich, diese durchzugehen: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/telearbeit.html

Die Definition der Anwendungsbereiche zur Telearbeit wird darin detailliert erläutert. Durch dieses Framework Agreement wird es möglich sein, dass Telearbeit unter den im Abkommen definierten Voraussetzungen im Wohnsitzstaat weiterhin unter 50% möglich ist, ohne dass sich die Unterstellung der Sozialversicherungen ändert, jedoch nur, wenn der betroffene Wohnsitzstaat das Framework Agreement ebenfalls unterzeichnet.

Der aktuelle Stand der Staaten, welche sich beteiligen werden, ist publiziert und wird laufend ergänzt. Bis dato ist noch nicht klar, ob die für die Unternehmen in der Schweiz aufgrund der hohen Anzahl an Grenzgängern wichtigen Staaten Frankreich und Italien dabei sein werden. Für Staaten, welche nicht unterzeichnen gelten ab 1.7.2023 die normalen Unterstellungsregeln gem. Art. 11 – 16 der Verordnung 883/2004. Dies würde bedeuten, dass grundsätzlich maximal 24.9% Telearbeit geleistet werden kann (Sonderbestimmungen wie Beamte etc. gelten weiterhin).

In beiden Fällen handelt es sich um eine Tätigkeit in mehreren Staaten wobei eben gerade die Voraussetzungen nicht die gleichen sind. Klar ist, dass für beide Fälle ein A1 beantragt werden muss. Für normale Mehrfachtätigkeiten ist der Wohnsitzstaat zuständig. Für die Telearbeit gemäss Framework Agreement ist es der Staat, in welchem der/die Arbeitgebende/n ansässig ist/sind.

 

Entsendungen im Anwendungsbereich der Verordnung 883/2004 bei vorübergehender Telearbeit (100%) in ein EU- / oder EFTA-Land ist möglich

Bis dato oblag es der Ausgleichskasse, ob diese Entsendungen zur Arbeit z.B. in einer Feriendestination bewilligen. Die zuständige EU-Kommission hat sich geeinigt, vorübergehende Telearbeit zuzulassen.

Die Unternehmen erlangen nun im Bereich der Sozialversicherungen Rechtssicherheit, wenn sie vorübergehend Mitarbeitende zu vorübergehender Telearbeit entsenden. Auch in diesem Fall ist die Beantragung durch ein A1 (Art. 12) erforderlich.

 

Was bedeutet dies für die Unternehmen:

Detaillierte Abklärungen zum einzelnen Fall sind notwendig. Fällt eine Person nicht in den Anwendungsbereich der VO 883/2004 oder treffen die Voraussetzungen zu Telearbeit im Framework Agreement nicht zu, muss gut überlegt werden, ob Telearbeit durch die Unternehmung zugelassen wird oder ob für diese Situationen ein Arbeiten in der Schweiz angeordnet wird.

Es sind immer sämtliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Sozialversicherungen sind nur ein Teil. Nur durch eine Gesamtbeurteilung (Arbeitsbewilligungen, Entsendemeldungen, lokale Arbeitsrechtsvorschriften, anwendbares Recht, Telearbeitsbestimmungen im Sinne der Fürsorgepflicht des Arbeitgebenden, Steuern auf Ebene des Mitarbeitenden und der Unternehmung, Einschränkungen zur Tätigkeit in einer regulierten Branche, Versicherungsdeckung während dieser Tätigkeit, Datenschutz etc.) werden die Unternehmen wissen, für wen und wie lange sie Telearbeit zulassen und in welcher Form solche Vereinbarungen getroffen und kontrolliert werden. Die Abwägung zwischen Kosten und Nutzen ist auch in diesem Fall empfehlenswert.

 

Die Thematik Telearbeit wird in verschiedenen Seminaren vermittelt
(sollte der Direktlink nicht funktionieren, die Webseite www.zulaufgmbh.ch aufrufen, Veranstaltungen und Workshops auswählen und auf das gewünschte Seminar klicken)

Mobile Working von Arbeitnehmenden im In- und Ausland für Schweizer Unternehmen:  Umfassendes Seminar verteilt auf zwei Vormittage 6.6. und 8.6.2023: Steuern, Sozialversicherungen, Bewilligungen, Vertragsgestaltung, zwingende Bestimmungen etc.
https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/mobile-working-von-arbeitnehmenden-im-in-und-ausland-fuer-schweizer-unternehmen/

Telearbeit und Sozialversicherungen – sind Sie bereit?

Schulung mit Theorie und Fallbeispielen für Unternehmen in der Schweiz am 21.06.2023 von 8:15 – 9:45 Uhr
https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/telearbeit-und-sozialversicherungen-sind-sie-bereit/

Grenzüberschreitende Sozialversicherungen für HR und Payroll

Sozialversicherungsschulung verteilt auf 2 Vormittage 7.9. und 12.9.2023
https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/grenzueberschreitende-sozialversicherungen-fuer-hr-und-payroll-3/

Vertiefte Quellensteuerthematiken behandle ich im Vertiefungsseminar.

Quellensteuerfälle und Berechnungen im internationalen Kontext

Quellensteuerschulung verteilt auf 2 Nachmittage 12.9. und 14.9.2023
https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/vertiefungsseminar-quellensteuerfaelle-und-berechnungen-im-internationalen-kontext-2/

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