Update im Bereich der Steuern für 2024 – Grenzgängerabkommen mit Italien und weiteres

Bewegung beim Grenzgängerabkommen der Schweiz mit Italien – ein Update

Seit meinem letzten Blog https://www.zulaufgmbh.ch/skizzierung-der-kuenftigen-und-rueckwirkenden-vereinbarung-zur-telearbeit-fuer-grenzgaenger-im-bereich-der-steuern-zwischen-der-schweiz-und-italien/ wurden drei Verständigungsvereinbarungen veröffentlicht und die drei betroffenen Kantone Graubünden, Tessin und Wallis haben verschiedene Erläuterungen publiziert.

Zwei der Verständigungsvereinbarungen beinhalten die Telearbeitslösung rückwirkend seit 1.2.2023 und ab 1.1.2024.

Link zur Verständigungsvereinbarung zur Telearbeit 2024 und 2025 für steuerrechtliche Grenzgänger mit Gültigkeit ab 1.1.2024:

https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/international/laender/int-laender-it-dba-aa-2024-de.pdf.download.pdf/int-laender-it-dba-aa-2024-de.pdf

 

Link zur Verständigungsvereinbarung zur rückwirkenden Telearbeit seit 1.2.2023 für alte Grenzgänger:
https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/international/laender/int-laender-it-dba-aa-2023-de.pdf.download.pdf/int-laender-it-dba-aa-2023-de.pdf

Die Details sind bereits im Blog vom 11.11.2023 enthalten. Die Verständigungsvereinbarungen zur Telearbeit enthalten keine substanziellen neuen Details gegenüber der publizierten Absichtserklärung vom 10.11.2023.

Am 22.12.2023 hat das SIF nun eine Verständigungsvereinbarung mit Auflistung der Gemeinden in der 20km-Zone zur Anwendung der neuen Grenzgängerabkommens veröffentlicht. Für die Arbeitgebenden in der Schweiz ist es die Beilage B mit den Seiten 10 bis 20 der Verständigungsvereinbarung. Die Gemeinden sind ab 1.1.2024 anzuwenden, und zwar für die alten Grenzgänger gem. Abkommen vom 9.3.1976 und die neuen Grenzgänger gem. Abkommen vom 23. Dezember 2020.

https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/international/laender/int-laender-it-dba-aa-20231222-de.pdf.download.pdf/int-laender-it-dba-aa-20231222-de.pdf

Es ist zu beachten, dass diese Gemeinden für Arbeitgebende in allen drei Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis anwendbar sind. Theoretisch könnte also jemand von Domodossola eine Arbeit im Kanton Graubünden aufnehmen. Obwohl diese Gemeinde auf der Liste aufgeführt ist, wird es sich kaum um einen echten Grenzgänger handeln, weil die Distanz und damit die tägliche Rückkehr nach Hause wohl nicht zumutbar ist. Dies bedeutet, dass sich die Unternehmen in den drei Kantonen nicht nur mit der Gemeindeliste, sondern auch mit der Fragestellung der täglichen Rückkehr befassen müssen. Aktuell gibt es keine offizielle Distanz resp. Zeit bezüglich Zumutbarkeit des Arbeitswegs, wie diese in den Abkommen CH-F (max. 1,5 Std. resp. 110 km pro Weg) und CH-D (max. 1,5 Std. resp. 100 km pro Weg) enthalten ist.

Zudem müssen sich die Unternehmen selbst organisieren, wie sie prüfen, ob ein echter Grenzgänger den Status während des Kalenderjahrs verliert und als unechten Grenzgänger zu behandeln ist. Gemäss mündlichem Austausch mit den Behörden sind folgende Sachverhalte wie folgt zu verstehen:

  • Es ist aktuell kein spezielles Formular seitens der ESTV für die 45 beruflich bedingten Nichtrückkehrtage vorgesehen. Somit werden die Unternehmen selbst organisieren müssen, wie sie diese zählen und festhalten. Die Telearbeitstage gehören nicht zu den beruflich bedingten Nichtrückkehrtagen.
  • Die Telearbeit muss am normalen Wohnsitz in der 20km-Zone verrichtet werden, damit dies als Telearbeit im Sinne der Verständigungsvereinbarung vom 28.11.2023 gilt.
  • Die Unternehmen müssen sich selbst organisieren, wie die 25% Telearbeit pro Kalenderjahr überwacht wird, damit diese nicht überschritten wird. Ein automatischer Austausch dieser Information mit Italien ist aktuell nicht vorgesehen.

 

Die drei Kantone haben einen grossen Spielraum bei der Umsetzung der Bestimmungen. Deshalb müssen unbedingt die Instruktionen und Formulare der jeweiligen Kantone konsultiert werden. So hat z.B. der Kanton Tessin ein Formular kreiert, welches die Arbeitgebenden für alte Grenzgänger verwenden sollen: https://www4.ti.ch/fileadmin/DFE/DC/DOC-IF/nuovo_accordo/1A_Modulo_Vecchio_Frontaliere.pdf. Die Aufbereitung der Daten für den automatischen Informationsaustausch erfolgt beispielsweise im Kanton Tessin je nach Ausgangslage und Lohnbuchhaltungsversion manuell oder automatisch.

Nachtrag: Die ESTV hat am 19.1.2024 die Gemeindeliste in Form eines Excel-Sheets veröffentlicht:

https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/qst/qst-20231222-comuni-italiani-nei-20-km-de.xlsx.download.xlsx/qst-20231222-comuni-italiani-nei-20-km-de.xlsx

 

Die Wegleitung zum Lohnausweis 2024 mit den dazugehörenden FAQ wurde am 21.12.2023 veröffentlicht. Ich werde in einem separaten Blog auf einige Aspekte eingehen.

https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/lohnausweis.html#-2001549595

 

Am 10.1.2024 von 15.00 bis 16 Uhr führe ich nochmals ein Webinar zur gesamten Thematik der Grenzgänger Schweiz – Italien durch.

Anmelden unter: https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/umsetzungsbedarf-grenzgaengerabkommen-schweiz-italien-in-den-unternehmen-ab-2024/

 

Wir wünschen allen Lesenden frohe Festtage und ein gutes 2024!

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