Neuigkeiten: MFA Sozialversicherungen und Telearbeit – Verständigungsvereinbarung DBA CH-D über leitende Angestellte

Sozialversicherungen

Es bewegt sich etwas in den Sozialversicherungsbestimmungen bei Telearbeit im Geltungsbereich des Personenfreizügigkeitsabkommens EU (VO 883/2004). Die von der EU beauftragte Gruppe hat Ende März 2023 ein Multilaterales Framework Agreement (MFA) verfasst, welches von den betroffenen Staaten nun unterschrieben werden muss. Aufgrund der verschiedenen weiteren Abkommen sind dies die EU-Länder, die EFTA-Länder und UK (für Betroffene, die unter das EU-UK Nachfolgeabkommen fallen).

Mit dem MFA wird nun ein Optionsrecht (Opt-in) ermöglicht, um im Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaates zu verbleiben, auch wenn sich die Telearbeit im Wohnsitzstaat von 25% bis 49% beläuft.

Welche Staaten ihr Einverständnis geben und wie konkret die Umsetzung erfolgen soll, wird sich ich in den nächsten Wochen noch zeigen müssen. Es bleibt also spannend.

Sobald bekannt ist, welche Staaten dieses Agreement anwenden werden (inkl. Schweiz) wird das Augenmerk auf die konkrete Umsetzung gelegt werden müssen. Die Schweiz wird unter folgendem Link etwas kommunizieren, sobald ein Entscheid getroffen worden ist und weitere Eckdaten klar sind: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/telearbeit.html
Nebst der Schweiz wird es für die betroffenen Unternehmen in der Schweiz wichtig sein was die umliegenden Staaten entscheiden werden. Die offizielle Statistik des BFS über die Grenzgänger mit G-Bewilligung (Grenzgänger und internationale Wochenaufenthalter) zeigt die Verteilung auf die Länder und die in der Schweiz betroffenen Regionen:
https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erwerbstaetigkeit-arbeitszeit/erwerbsbevoelkerung/grenzgaenger.html

Folgende Fragestellungen sind den Unternehmen zu empfehlen:

  • Was ist die genaue Definition von Telearbeit in Bezug auf dieses Agreement?
  • Welchen Mitarbeitenden kann ab Juli 2023 Telearbeit zwischen 25% bis 49% konkret gewährt werden? Gilt dies z.B. auch für Situationen mit mehreren Arbeitgebenden?
    Dabei sind weiterhin nicht nur die sozialversicherungsrechtlichen Kriterien, sondern weitere Aspekte wie geltende Doppelbesteuerungsabkommen und Sondervereinbarungen für Grenzgänger (Quellensteuern, Unternehmenssteuern), Arbeitsrecht – zwingende Bestimmungen im Wohnsitzstaat inkl. Telearbeitsbestimmungen – etc. zu berücksichtigen.
  • Welche Formalitäten braucht es konkret? (angedacht ist ein Prozess mit dem Formular A1)
  • Was und auf welcher Basis (z.B. Vertragszusatz?) hat die Unternehmung dem Mitarbeitenden konkret Telearbeit versprochen und wie kann dies falls notwendig angepasst werden?

In Erinnerung gerufen:
Diese Erläuterungen gelten nur für die Anwendung des Personenfreizügigkeitsabkommens VO 883/2004. Für andere Anwendungsfälle (z.B. bilaterale Sozialversicherungsabkommen resp. kein Sozialversicherungsabkommen) sind keine besonderen Telearbeitsbestimmungen vorgesehen. Die Steuerabkommen variieren teilweise sehr stark von den Sozialversicherungsbestimmungen. Also auf keinen Fall miteinander verwechseln, sondern prüfen welche Voraussetzungen für welche Population und welchen Rechtsbereich erfüllt sind.

Steuern

Die ESTV hat mit heutigem Datum eine Konsultationsvereinbarung zum DBA CH-Deutschland veröffentlicht, welche am 6. April 2023 unterzeichnet wurde. Diese Vereinbarung ist zeitlich beschränkt bis 31.12.2025, kann jedoch durch die zuständigen Behörden verlängert werden.

Es geht um die Definition der leitenden Angestellten. Vor allem Deutschland hatte an formellen Kriterien festgehalten, dass leitende Angestellte nur dann als solche akzeptiert wurden, wenn die Prokura auch im Handelsregister ersichtlich ist. Dies konnte zu einer Doppelbesteuerung führen, wenn die formellen Kriterien nicht erfüllt waren.

In der neu getroffenen Vereinbarung werden nun auch Einträge im Schweizer Handelsregister akzeptiert, wenn eine Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift ohne Bezeichnung der Funktion eingetragen ist.

Zudem wurden Eckdaten definiert, bei welchen auch ohne Handelsregistereintrag der leitende Angestellte Anwendung finden kann. Details sind direkt der Konsultationsvereinbarung zu entnehmen:
https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/international/laender/deutschland/de-dba-kv-20230406.pdf.download.pdf/de-dba-kv-20230406.pdf

Wie ist diese Vereinbarung für HR/Payroll einzuordnen?

Ist eine Person mit Wohnsitz in Deutschland von einer Schweizer Unternehmung in leitender Stellung beschäftigt, muss bezüglich Quellensteuern immer zuerst geklärt werden, ob es sich um eine(n) echte(n) Grenzgänger(in) handelt.
Nur wenn dies nicht der Fall ist, gilt eine spezielle Regelung, welche vom Arbeitsortprinzip und der Monteurklausel abweicht und vor diesen Regelungen Vorrang hat.
Leitende Angestellte sind – ungeachtet der Aufenthaltsdauer – mit den Einkünften aus ihrer leitenden Tätigkeit in dem Vertragsstaat steuerpflichtig in dem die Gesellschaft ansässig ist. Demnach üben leitende Angestellte ihre persönliche Tätigkeit am Ort des Sitzes der Gesellschaft aus, ohne dass sie persönlich dort anwesend sein müssen. Die Unternehmung in der Schweiz wird deshalb in der Regel auf der gesamten Entlöhnung die vollen Quellensteuern berücksichtigen, ohne die Ausscheidung von im Ausland gearbeiteten Arbeitstagen vorzunehmen.

Es ist zu prüfen inwieweit nicht schon in der Vergangenheit die vollen Quellensteuern abgerechnet wurden. Offenbar wird die Vereinbarung auf alle offenen Fälle angewendet.

Liegt ein Sachverhalt neu vor, sind die betroffenen Unternehmen gut beraten, wenn sie die vollen Quellensteuern berücksichtigen.

 

Nebst individueller Beratung biete ich auch Seminare an.

 

Die Thematik Telearbeit wird in verschiedenen Seminaren vermittelt.

(sollte der Direktlink nicht funktionieren, die Webseite www.zulaufgmbh.ch aufrufen, Veranstaltungen und Workshops auswählen und auf das gewünschte Seminar klicken)

Mobile Working von Arbeitnehmenden im In- und Ausland für Schweizer Unternehmen:  Umfassendes Seminar verteilt auf zwei Vormittage 6.6. und 8.6.2023: Steuern, Sozialversicherungen, Bewilligungen, Vertragsgestaltung, zwingende Bestimmungen etc. https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/mobile-working-von-arbeitnehmenden-im-in-und-ausland-fuer-schweizer-unternehmen/

Telearbeit und Sozialversicherungen – sind Sie bereit?

Schulung mit Theorie und Fallbeispielen für Unternehmen in der Schweiz am 21.06.2023 von 8:15 – 9:45 Uhr
https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/telearbeit-und-sozialversicherungen-sind-sie-bereit/

Grenzüberschreitende Sozialversicherungen für HR und Payroll

Sozialversicherungsschulung verteilt auf 2 Vormittage 7.9. und 12.9.2023
https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/grenzueberschreitende-sozialversicherungen-fuer-hr-und-payroll-3/

Vertiefte Quellensteuerthematiken behandle ich im Vertiefungsseminar.

Quellensteuerfälle und Berechnungen im internationalen Kontext

Quellensteuerschulung verteilt auf 2 Nachmittage 12.9. und 14.9.2023
https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/vertiefungsseminar-quellensteuerfaelle-und-berechnungen-im-internationalen-kontext-2/

 

 

Hallo
schön, dass Sie hier sind. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?

Abonnieren Sie den Newsletter
Consent-Management-Plattform von Real Cookie Banner