Frankreich – Verlängerung des COVID-Abkommens im Bereich Steuern bis 30.6.2022

Das Quellensteueramt des Kantons Genf hat am 25.3.2022 die Verlängerung des COVID-Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich im Bereich Steuern für Grenzgänger bis zum 30.6.2022 publiziert (nur französisch): https://www.ge.ch/actualite/imposition-du-teletravail-frontaliers-prolongation-accord-covid-au-30-juin-2022-25-03-2022

Das Abkommen vom 13.5.2020 war mehrmals verlängert worden und soll nun bis zum 30.6.2022 gelten.

Damit wurden die Sonderabkommen im Bereich der Steuern mit den Sozialver-sicherungen bis zum 30.6.2022 harmonisiert. Über die Verlängerung im Bereich der Sozialversicherungen habe ich in der Mitteilung vom 18.3.2022 bereits berichtet:  https://www.zulaufgmbh.ch/frankreich-die-flexible-anwendung-der-unterstellungsregeln-bei-den-sozialversicherungen-aufgrund-von-covid-wurde-bis-30-6-2022-verlaengert/

Nach Ablauf der Sonderbestimmungen im Bereich der Steuern ist aktuell vorgesehen, dass für den Kanton Genf mit einem Sonderabkommen und für die Kantone ohne Spezialabkommen die in Frankreich gearbeiteten Arbeitstage nicht in der Schweiz besteuert werden dürfen. Dies folgt im Grundsatz den allgemeinen Regeln, dass die Schweiz die Arbeitstage ausserhalb der Schweiz nicht besteuern darf. Die Ausscheidung der ausländischen Arbeitstage wird im Kreisschreiben Nr. 45 Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern Kapitel 6.7 (Monatsmodell) und 7.5.1 (Jahresmodell) beschrieben.

Noch ungelöst ist die Situation nach Ablauf der Sonderbestimmungen COVID mit den Kantonen mit einer Sondervereinbarung mit Frankreich betr. Besteuerung der Grenzgänger vom 11.4.1983/5.9.1995. Dies sind die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura. Bei Vorweis einer Ansässigkeits-bescheinigung müssen Grenzgänger mit Frankreich, die in der Schweiz in einem der Kantone mit Sonderbestimmungen arbeiten und täglich nach Hause zurückkehren (zumutbarer Arbeitsweg pro Weg 1,5 Stunden) in der Schweiz keine Quellensteuern bezahlen.
In diesen Fällen geht es um die Fragestellung, ob die im Homeoffice gearbeiteten Tage in Frankreich zu den Nichtrückkehrtagen gehören oder nicht. Im Briefwechsel vom 21. und 24. Februar 2005 zwischen den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden wurde der Begriff “in der Regel” der täglichen Rückkehr präzisiert. Demzufolge können in Frankreich ansässige Arbeitnehmende, welche die übrigen Grenzgängerbestimmungen erfüllen, als Grenzgängerinnen und Grenzgänger anerkannt werden, wenn sie während fünfundvierzig Tagen im Jahr nicht an ihren Wohnsitz in Frankreich zurückkehren. Unter diese Höchstgrenze fallen nicht nur die im Land der Erwerbstätigkeit verbrachten Nächte, sondern auch beruflich bedingte Reisen der erwerbstätigen Person in ein Drittland. Nimmt man an, dass ein Grenzgänger weiterhin wöchentlich einen Tag von zu Hause aus arbeitet, sind nach einem Abzug von Ferien (52 Wochen pro Jahr minus Ferien von 4 – 6 Wochen) die 45 Tage bereits überschritten. Diese würde bedeuten, dass diese in der Schweiz mit dem vollen Quellensteuersatz besteuert werden müssen abzüglich der im Ausland gearbeiteten Arbeitstage. Weil die Unternehmen das Risiko tragen, die korrekten Quellensteuern zu erheben und an die Behörden zu überweisen, müssen sich betroffene Arbeitgebende dessen bewusst sein. 

Offenbar wollen die zuständigen Behörden der Schweiz mit Frankreich Klarheit schaffen. Eine Vereinbarung, dass analog der Bestimmungen mit Deutschland die Homeoffice-Tage nicht als Schädlichkeitstage gelten, konnte bis jetzt nicht getroffen werden. Der Arbeitgeberverband hat im “Leitfaden Grenzüberschreitendes Homeoffice” auf Seite 4 folgende Stellungnahme abgegeben:

“Arbeitgeber, die in einem dieser Kantone (Kanton Waadt, Wallis, Neuenburg oder Jura) oder im Kanton Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft oder Solothurn ansässig sind, müssen mit Konsequenzen rechnen, sofern der bei ihnen angestellte Grenzgänger mehr als einen Tag pro Woche im Homeoffice arbeitet. Gemäss den zuständigen kantonalen Steuerbehörden riskiert der Grenzgänger in diesem Fall den Verlust seines Grenzgängerstatus. Ferner muss das Unternehmen für die in der Schweiz geleistete Arbeit zwingend eine Quellensteuer erheben. Versäumt das Unternehmen die Erhebung dieser obligatorischen Quellensteuer kann es zu deren nachträglichen Bezahlung gezwungen werden und muss überdies mit Verzugszinsen oder gar Bussen rechnen. Es könnte sich zudem mit der Auferlegung administrativer Auflagen durch den französischen Staat konfrontiert sehen und zur Einsetzung eines Fiskalvertreters in Frankreich gezwungen werden, was zurzeit mit dem Schweizer Recht nicht vereinbar und somit strafbar ist. Zur Vermeidung derartiger Probleme wird empfohlen, Homeoffice bei Grenzgängern nur im Umfang von maximal 20% des vertraglichen Arbeitspensums zuzulassen.”

Doch dies sind nicht die einzigen Kriterien, welche in Unternehmen mit Gewährung von Home Office für Personen mit Wohnsitz im Ausland berücksichtigt werden sollten.

Die Unternehmen sind gut beraten, sich mit der neuen Situation auseinanderzusetzen und Regelungen mit Ihren Mitarbeitenden zu treffen.

In meiner Schulung am 29. und 30.6.2022 jeweils am Nachmittag gehe ich auf alle relevanten Aspekte rund um Home Office im Ausland ein https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/grenzgaenger-und-internationale-wochenaufenthalter-im-homeoffice-nach-der-pandemie-spannungsfeld-zwischen-new-normal-und-risiken-fuer-die-unternehmung/.

 

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