Verständigungsvereinbarungen COVID – Information der ESTV

Diese Erläuterungen müssen im Zusammenhang mit den erneuten Publikationen vom SIF insbesondere die Präzisierung bezüglich Frankreich vom 20.7.2022 gelesen werden. Ich verweise auf den zusätzlichen Blog.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung  hat den aktuellen Status der pandemiebedingten Verständigungsvereinbarungen am 27.6.2022 publiziert. Die Schweiz hatte aufgrund der Pandemie mit Deutschland, Frankreich, Italien und Liechtenstein besondere Bestimmungen abgeschlossen. Viele Mitarbeitende haben sich an Homeoffice gewöhnt und möchten nicht mehr voll an den Arbeitsplatz in der Schweiz zurückkehren. Was ist der aktuelle Stand und was ist im Kontext der Steuern besonders zu berücksichtigen?

  • Deutschland:
    Ab 1.7.2022 gelten wieder die üblichen Bestimmungen. Die Unternehmen müssen jedoch berücksichtigen, dass die beruflich bedingten Nichtrückkehrtage aufgrund der Massnahmen der Arbeitgebenden und Staaten für 2022 gekürzt werden müssen. Überschreitet ein echter Grenzgänger die beruflich bedingten Nichtrückkehrtage (für ein ganzes Jahr >60 Tage), muss er zum vollen Quellensteuersatz besteuert werden.
  • Liechtenstein:
    Die Verständigungsvereinbarung ist am 31.3.2022 ausser Kraft getreten. Für 2022 gilt es ebenfalls, bei den beruflich bedingten Nichtrückkehrtagen zu klären inwieweit diese aufgrund von Pandemiemassnahmen gekürzt werden müssen. Der Wortlaut aus dem Abkommen lautet: Daher ist eine proportionale Kürzung
    der Grenze von 45 Arbeitstagen nach Ziff. 5 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen um 45 / 366 für diese Arbeitstage für den übrigen Zeitraum des Kalenderjahres vorzunehmen. Der Zeitraum, in dem eine Arbeitskraft von Massnahmen im Sinne der Tz. 1 (1) betroffen ist, ist vom Arbeitgeber in schriftlicher Form unter Hinweis auf die jeweils anwendbare Massnahme zu bestätigen. Während dieses Zeitraums werden Arbeitstage, an denen die Arbeitskraft aufgrund der Arbeitsausübung tatsächlich nicht an den Wohnsitz zurückkehrt, nicht berücksichtigt. Werden diese Nichtrückkehrtage überschritten, müssen für diese echten Grenzgänger Quellensteuern berücksichtigt werden (gilt für Unternehmen im nicht öffentlichen Sektor).
  • Italien:
    Die Verständigungsvereinbarung ist aktuell nicht gekündigt worden. Deshalb ist das Ende nicht bekannt. Es ist jedoch wichtig, dass die besonderen Bestimmungen nur gelten, wenn es Massnahmen gibt, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 von den Staaten ergriffen werden. Im Ausland gearbeitete Arbeitstage, die nicht pandemiebedingt sind, sollten in der Quellensteuerberechnung ausgeschieden werden.
  • Frankreich:
    (Wiedergabe der Informationen vom SIF von gestern – 27.6.2022)
    Die Verständigungsvereinbarung gilt, wenn es Massnahmen gibt, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 von Staaten ergriffen werden, und bleibt bis zum 30. Juni 2022 in Kraft, sofern sie nicht verlängert wird; die zuständigen Behörden führen derzeit Gespräche über die bilaterale Formalisierung einer möglichen neuen Verständigungsvereinbarung ab dem 1. Juli 2022. Die Situation mit Frankreich ist aktuell sehr unbefriedigend. Es geht um Lösungsansätze für Arbeitgebende in Kantonen ohne spezielles Grenzgängerabkommen und solche mit speziellem Grenzgängerabkommen und dem Abkommen des Kantons Genf mit Frankreich.
    Nachtrag vom 30.6.2022:
    Die Behörden haben am 29.6.2022 am Nachmittag informiert, dass die Verhandlungen für eine mittel- und langfristige Lösung in Bezug auf Telearbeit von Grenzgängern aus Frankreich noch nicht abgeschlossen sind. Deshalb sind die Schweiz und Frankreich übereingekommen, eine provisorische Bestimmung für Grenzgänger mit Telearbeit ab 1.7.2022 bis Ende Oktober 2022 in Kraft zu setzen. Folglich müssen für diese Zeitspanne die unter normalen Bedingungen geltenden Regeln nicht angewendet werden. Diese Bestimmung leitet sich aus der Verständigungsvereinbarung ab, welche für pandemiebedingte Homeoffice-Arbeit bis zum 30.6.2022 gilt. Diese provisorischen Bestimmungen sind im Detail abrufbar unter: (nur Französisch) https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/international/laender/france/fr-dba-aa-20220627.pdf.download.pdf/fr-dba-aa-20220627.pdf
    Die veröffentlichte Erklärung lässt viele Fragen unbeantwortet. Unternehmen, welche nach den behördlichen pandemiebedingten Massnahmen in der Schweiz die üblichen Regeln wieder angewendet haben, werden von dieser neuen Bestimmung mit neuen Situationen konfrontiert.
    Weil insbesondere Fragen bezüglich Quellenbesteuerung und Höhe der Quellensteuern zu beantworten sind, lohnt es sich, bei Unklarheiten vom zuständigen Kanton eine schriftliche Stellungnahme zu verlangen. Die Arbeitgebenden haften bekanntlich für nicht abgeführte Quellensteuern.
     

Dies sind nur ein paar Punkte, welche es zu berücksichtigen gilt. Die Unternehmen sollten sich damit detailliert befassen und die Fragen bezüglich Begründung einer Betriebsstätte im Ausland, der Anwendung von zwingendem Arbeitsrecht verbunden mit spezifischen Telearbeitregeln, der Notwendigkeit von Arbeitsbewilligungen und weiteren Bestimmungen im jeweiligen Land beantworten können. Des Weiteren sind nicht alle Telearbeitsfälle bezüglich Sozialversicherungen in der  Übergangsregelung bis 31.12.2022 gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen CH-EU und EFTA-Übereinkommen abgedeckt, was zu Unterstellungssituationen in mehreren Staaten führen kann.

Die sehr aktuellen Themen werden am Seminar vom 2.9.2022 detailliert aufgenommen: https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/risiken-bei-mobile-working-von-arbeitnehmenden-im-in-und-ausland-fuer-schweizer-unternehmen/

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