Telearbeitsabkommen Schweiz – Frankreich – nicht viel Neues

Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD hat am 27.6.2023 Details über das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz – Frankreich publiziert.

Dies ist die Fortschreibung der vor Weihnachten 2022 getroffenen Verständigungsvereinbarungen und beinhaltet weitere Anpassungen, welche nicht die Telearbeit betreffen.

Für die Situationen von grenzüberschreitender Telearbeit mit Frankreich musste ein Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz – Frankreich ausformuliert werden. Aufgrund der getroffenen Verständigungsvereinbarungen vom Dezember 2022 können nun die Telearbeitsbestimmungen weiterhin angewendet werden bis Ende 2024 resp. auf unbeschränkte Dauer falls die beiden Staaten das Zusatzabkommen genehmigen. Die zweite Verständigungsvereinbarung für Grenzgänger nach der Vereinbarung vom 11. April 1983 ist von diesem Zusatzabkommen nur indirekt betroffen, indem nach erfolgter Genehmigung für die Arbeitgebenden und die Behörden (frühestens ab 2025) auch für diese Gruppe erhöhte Bescheinigungspflichten gelten werden.

Nebst einem umfassenden Informationsaustausch mit Frankreich werden auch Zahlungen der Schweiz an Frankreich fällig, welche durch die zuständigen Behörden koordiniert werden müssen.

Das Kernstück ist Art. 10 des Zusatzabkommens: (für die Arbeitgebenden sind relevante Stellen fett gedruckt)

«ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE AUSÜBUNG UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT IM HOMEOFFICE

1.

a) Für die Anwendung von Artikel 17 Absatz 5 gilt die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Homeoffice-Tätigkeit eines Arbeitnehmers für einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber als beim Arbeitgeber im anderen Staat verrichtet, sofern die Homeoffice-Tätigkeit 40 Prozent der Arbeitszeit pro Kalenderjahr nicht übersteigt.

b) Der Vertragsstaat, der das Recht hat, Einkünfte nach Buchstabe a) zu besteuern, zahlt dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers einen Ausgleich in der Höhe von 40 Prozent der geschuldeten Steuern, die auf den Vergütungen für die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Homeoffice-Tätigkeit anfallen.

c) Ungeachtet der Bestimmungen von Buchstabe b) beträgt der Ausgleich bei einer in Frankreich ansässigen Person, die ihre Tätigkeit für einen im Kanton Genf ansässigen Arbeitgeber im Homeoffice ausübt, nur für den Teil des Homeoffice, der zwischen 15 und 40 Prozent der Arbeitszeit pro Kalenderjahr liegt, 40 Prozent der geschuldeten Steuern, die auf den Vergütungen für die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Homeoffice-Tätigkeit anfallen.

d) Oberhalb der in Buchstabe a) vorgesehenen Grenze gelten die Bestimmungen von Artikel 17 Absätze 1–3 des Abkommens vom ersten Homeoffice-Tag an. In diesem Fall fällt der in der Anwendung von Buchstaben b) und c) vorgesehene Ausgleich nicht an.

2. Bei der Festlegung des Ausgleichsbetrags nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden spätere Änderungen des Betrags der Steuern, die auf den Vergütungen für die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Homeoffice-Tätigkeit anfallen, im Jahr berücksichtigt, in dem die jeweilige Korrektur vorgenommen wurde.

3. Für die Anwendung dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck «vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Homeoffice-Tätigkeit» jede Form von Arbeitsorganisation, bei der eine Arbeit, die auch in einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers hätte ausgeübt werden können, vom Arbeitnehmer in seinem Ansässigkeitsstaat, auf Distanz und ausserhalb einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers für ebendiesen Arbeitgeber gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet wird. Dieser Ausdruck schliesst auch temporäre Einsätze des Arbeitnehmers für ebendiesen Arbeitgeber im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat mit ein, sofern die Gesamtdauer dieser Einsätze nicht mehr als zehn Tage pro Jahr beträgt.

4. Der Ausdruck «Steuern, die auf den Vergütungen für die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Homeoffice-Tätigkeit anfallen» im Sinne von Absatz 1 und 2 dieses Protokolls bezeichnet die Einkommenssteuern nach Artikel 2 des Abkommens, die auf Vergütungen für eine Tätigkeit erhoben werden, die vom Arbeitnehmer von seinem Ansässigkeitsstaat aus im Homeoffice für einen Arbeitgeber ausgeübt wird, der im anderen Vertragsstaat ansässig ist.

5. Der in Absatz 1 vorgesehene Ausgleichsbetrag muss bis spätestens zum 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Vergütungen ausbezahlt wurden, von der zuständigen Behörde des einen Staates der zuständigen Behörde des anderen Staates überwiesen werden. Jeder Staat zahlt den Ausgleich in seiner Währungseinheit bis spätestens zu ebendiesem Datum.

6. Dieses Protokoll gilt unter Vorbehalt der effektiven Besteuerung der betreffenden Einkünfte in jenem Staat, der das Recht hat, diese gemäss Artikel 17 des Abkommens und diesem Protokoll zu besteuern.

7. Die zuständigen Behörden legen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens in gegenseitigem Einvernehmen die notwendigen Verwaltungsmassnahmen für die Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls fest.»

Weitere Details unter folgendem Link: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-96063.html

 

Damit die Schweiz die Telearbeitstage weiterhin in der Schweiz besteuern kann, ist eine Anpassung der Gesetzgebung notwendig. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat am 9.6.2023 die Revision des nationalen Steuerrechts in die Vernehmlassung geschickt. Details dazu sind unter diesem Link zu lesen https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-95619.html.

 

Was heisst das nun für die Arbeitgebenden in der Schweiz?

  • Die Voraussetzungen, ob es sich um Telearbeit nach dieser Definition handelt, müssen weiterhin geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die 10 Tage pro Jahr für temporäre Einsätze des Arbeitnehmenden für den Arbeitgebenden in Frankreich oder einem anderen Staat. Nähere Erläuterungen zur Auslegung dieser 10 Reisetage stehen immer noch aus.
  • Nach wie vor muss aufgepasst werden, ob aufgrund der Tätigkeit in Frankreich eine Betriebsstätte der Gesellschaft in Frankreich begründet wird.
  • Sollte sich Frankreich im Bereich der Sozialversicherungen nicht durchringen, das Framework Agreement zu VO 883/2004 zu unterzeichnen, muss für EU-Bürger und Schweizer berücksichtigt werden, dass bei Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze (>=25%) und in weiteren Konstellationen des Personenfreizügigkeitsabkommens ausserhalb des Anwendungsbereichs des Framework Agreements die Sozialversicherungen unter Umständen nicht mehr in der Schweiz geschuldet sind. Ob Frankreich das Framework Agreement unterzeichnet hat, kann regelmässig unter folgendem Link geprüft werden: Cross-border telework in the EU, the EEA and Switzerland | Federal Public Service – Social Security (belgium.be).
  • Die Sozialversicherungsunterstellung bei Telearbeit von Mitarbeitenden ausserhalb des Anwendungsbereichs der VO 883/2004 führt grundsätzlich zu einer Aufteilung der Unterstellung.
  • Weitere zwingende Bestimmungen von Frankreich müssen zusätzlich berücksichtigt werden.
  • Es empfiehlt sich, die physische Tätigkeit von den Arbeitnehmenden aufzeichnen zu lassen und regelmässig zu überprüfen.

 

Die Thematiken werden in verschiedensten Seminaren näher beleuchtet:

https://www.zulaufgmbh.ch/veranstaltungen-workshops/

Es können auch firmeninterne Workshops vereinbart werden.

 

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