Sozialversicherungsnews

In den letzten 3 Wochen gab es verschiedenste Mitteilungen im Bereich der Sozialversicherungen, welche für HR und Payroll wichtig sind. Im Folgenden werden die wichtigsten erläutert.

12.10.2022 Präzisierungen zum Anspruch der Familienzulagen im Zusammenhang mit Kindern in UK.
Die Mitteilung Nr. 52 ist unter folgendem Link abrufbar: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/19247/download

 

12.10.2022 Rentenerhöhungen auf den 1.1.2023 und damit Anpassungen bei den Grenzwerten in den Sozialversicherungen, welche an die Rentenhöhe gekoppelt sind:

Die wichtigsten Grenzwerte für die Payroll sind diejenigen für die berufliche Vorsorge.

Berufliche Vorsorge: Grenzbeträge ab 1.1.2023
Grenzbeträge für die obligatorische berufliche Vorsorge
– Mindestjahreslohn CHF 22’050.
– minimaler koordinierter Lohn CHF   3’675
– Koordinationsabzug (Jahresbetrag) CHF 25’725
– obere Limite des Jahreslohns CHF 88’200

 

Weitere Beträge sind unter folgendem Link abrufbar (verfügbar in D/F/I): https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/ahv/uebersichten/renten-und-beitraege-01012021.pdf

Eine weitere Anpassung ist der Mindestlohn für die Ausrichtung einer ganzen Familienzulage. Diese Beiträge wurden noch nicht veröffentlicht, sind aber folgendermassen definiert:

Auszug aus der Familienzulagenwegleitung: Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht (ab 1.1.2023 CHF 1225/2), AHV-Beiträge entrichtet.

Das Mindesterwerbseinkommen zum Bezug von Familienzulagen beträgt demzufolge CHF 7’170 im Jahr bis 31.12.2022 resp. CHF 7’350 ab 1.1.2023
bzw. CHF 597 im Monat bis 31.12.2022 resp. 612.50 – ab 1.1.2023 (es wird sich zeigen, ob der Betrag auf- oder abgerundet wird).

Es sind in den eidgenössischen Räten drei Motionen pendent. Die zuständigen Kommissionen der beiden Kammern müssen diese noch beraten. Falls die Motionen in der Wintersession verabschiedet werden, könnten die notwendigen Gesetzesanpassungen für eine zusätzliche Rentenerhöhung im Dringlichkeitsverfahren voraussichtlich in der Frühjahrssession 2023 vollzogen und die Leistungen rückwirkend auf den 1. Januar 2023 nachbezahlt werden.
Dies hätte wiederum Einfluss auf die verschiedenen Eckwerte wie oben beschrieben. Rückwirkende Anpassungen in der Payroll sind nicht so einfach. Man denke z.B. an Mitarbeitende, die bis zu diesem Zeitpunkt schon aus der Unternehmung ausgetreten sind.

 

13.10.2022 Abschaffung Solidaritätsbeitrag ALV

Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelung fällt der Solidaritätsbeitrag per 1. Januar 2023 weg, weil angenommen wird, dass das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV per Ende Jahr die Schwelle von 2.5 Milliarden übersteigt.

Somit müssen gemäss Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 459 ab 1.1.2023 auf Einkommen über 148’200 die 0.5% je für den Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden nicht mehr erhoben werden.

 

7.10.2022 Veröffentlichung des Kreisschreibens über die Adoptionsentschädigung (KS AdopE) 

Nach dem Beschluss des Bundesrates, die Adoptionsentschädigung per 1.1.2023 in Kraft zu setzen, hat das BSV das Kreisschreiben veröffentlicht. Nebst vielen Details ist zu erwähnen, dass der Anspruch auf die Entschädigung mittels offiziellen Anmeldeformularen bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK geltend gemacht werden muss und nicht bei der Ausgleichskasse bei welcher die Unternehmung angeschlossen ist.
Bei der Abwicklung von Fällen müssen nebst der Entschädigungssicht der Sozialversicherungen darauf geachtet werden, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen korrekt umgesetzt werden. Die Unternehmen werden Anpassungen in ihren Personalreglementen vornehmen müssen.

 

12.10. Mindestzinssatz BVG

Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt auch im kommenden Jahr bei 1%. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss.
Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit Tunesien per 1.10.2022   siehe separater Blog https://www.zulaufgmbh.ch/sozialversicherungsabkommen-zwischen-der-schweiz-und-tunesien-tritt-am-1-10-2022-in-kraft/

 

Zudem wird die AHV-Revision, worüber Ende September abgestimmt wurde, frühestens ab 1.1.2024 in Kraft treten. Damit haben die Unternehmen die Möglichkeit, sich darauf vorzubereiten und die Reglementsanpassungen, Payroll-Programm-Updates etc. vorzunehmen. Die Verordnungsbestimmungen werden wichtig sein. Wann diese veröffentlicht werden ist noch nicht bekannt.

 

Diese Erläuterungen zeigen auf, dass viele Bestimmungen stetigen Änderungen unterworfen sind und die Unternehmen gut beraten sind, wenn sie diese alle korrekt umsetzen.

Die verschiedenen Seminare in den nächsten Wochen gehen auf verschiedenste Bestimmungen ein: https://www.zulaufgmbh.ch/veranstaltungen-workshops/

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