Quellensteuertarife 2024 – Anpassungen im Lohnprogramm

Die ESTV hat ein Rundschreiben Nr. 206 für die Quellensteuertarife 2024 verfasst und am 16.10.2023 publiziert.

https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/dbst/rundschreiben/2023/2-206-d-2023.pdf.download.pdf/2-206-d-2023.pdf

Was ist der Hintergrund?

Die ESTV nimmt immer zuerst Berechnungen gem. Bundessteuern vor und publiziert diese. Danach haben die Kantone Zeit, Ihre Tarife inklusive den Vorgaben der Bundessteuern zu berechnen und zu veröffentlichen. Die Quellensteuertarife beinhalten sowohl die Bundes- als auch die Kantons- (und Gemeinde-)Steuern. Die Details zu den in den Quellensteuern berücksichtigten Abzüge der Bundessteuern sind im Rundschreiben Beilage 2 zusammengestellt . Erstmals werden die Tarifcodes R, S, T und U aufgeführt.

Aufgrund der Anpassungen infolge kalter Progression und der Erhöhung des Medianwertes (Tarifcode C für Zweiverdienerehepaare gem. Beilage 3) von CHF 5’675 auf CHF 5’725 müssen sämtliche Kantone neue Tarife berechnen. Zudem wird der Abzug für die ALVII (Wert über dem Maximum für die ALVI) nicht mehr berücksichtigt.

 

Was heisst das für die Unternehmen?

  • Berücksichtigung / Einlesen der neuen Quellensteuertarife 2024 für die Payroll vor dem Januarlauf 2024
  • Anpassung der Teilzeithochrechnungsfälle mit Satzbestimmung auf den Medianwert 1)
    Die Änderung kann je nach Lohnsoftwareprogramm an einem Ort auf Firmen- oder Installationsebene erfolgen. Andere Lösungen sehen die Erfassung des Wertes auf Stufe Mitarbeitende vor. Auf jeden Fall lohnt es sich, diese Konstellationen gut anzuschauen, um die Quellensteuerberechnungen im Januar 2024 weiterhin korrekt vorzunehmen.
  • Verschiedene Anpassungen im Zusammenhang mit dem neuen Grenzgängerabkommen mit Italien für Mitarbeitende mit Arbeitsort / Firmensitz in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis. Dabei verweise ich auf den Blog über das neue Grenzgängerabkommen https://www.zulaufgmbh.ch/das-neue-grenzgaengerabkommen-zwischen-der-schweiz-und-italien-ist-am-17-7-2023-in-kraft-getreten/

 

1) Auszug aus Kreisschreiben Nr. 45 Kapitel 6.4 7. Absatz: Kann das Arbeitspensum einer Erwerbstätigkeit nicht bestimmt werden (bspw. für eine pauschalentschädigte nebenamtliche Hauswartstelle), kann der Schuldner der steuerbaren Leistung für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens den im massgebenden Steuerjahr für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegten Betrag aufrechnen. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Berechnungsgrundlagen (vgl. Art. 85 Abs. 2 DBG) jährlich von den zuständigen Steuerbehörden veröffentlicht. – es handelt sich um den häufigsten Fall. Weitere Konstellationen im Bereich der unregelmässigen, also nicht monatlichen Entschädigungen können ebenfalls zu einer Satzbestimmung des Medianwertes führen.

 

 

Verschiedene Neuerungen auf den 1.1.2024 wurden schon publiziert, andere werden in den nächsten Wochen bekannt werden. Wir decken wichtigste Themen für die Payroll im Aktualitätenseminar vom 28.11.2023 von 15.00 bis 16.30 Uhr ab.

Link zu Details und zur Anmeldung unter: https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/aktualitaeten-fuer-arbeitgeber-zum-jahreswechsel-2023-2024/

 

Die weiteren Webinare vor Jahresende wie z.B. Grenzgänger Italien 2024, AHV21 Anpassungen für die Unternehmen etc. finden Sie in der Übersicht: https://www.zulaufgmbh.ch/veranstaltungen-workshops/

Hallo
schön, dass Sie hier sind. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?

Abonnieren Sie den Newsletter
Consent-Management-Plattform von Real Cookie Banner