Quellensteuern: aktualisierte FAQ 2022 Kreisschreiben Nr. 45 ESTV per 26.9.2022

Die SSK Arbeitsgruppe Quellensteuern hat am 26.9.2022 aktualisierte FAQ 2022 Kreisschreiben Nr. 45 ESTV publiziert. Nebst einer anderen Nummerierung der Fragen wurde eine neue Frage mit Antwort Nr. 15.1 eingefügt.

Es geht dabei um eine Präzisierung des satzbestimmenden Lohns für Zahlungen nach Austritt (z.B. einem Bonus, welcher erst nach Austritt bekannt wird und dann ausbezahlt wird) im Monatsmodell und im Jahresmodell. Diese Bestimmungen gelten jedoch bei Anwendung einer ELM-5-tauglichen Lohnsoftware nicht. Das heisst, dass in vielen Fällen die Ende Juni 2022 publizierten Erläuterungen im Addendum zu Richtlinien Lohnstandard-CH (ELM) Version 5.0 zum Tragen kommen.

Im Folgenden werden die Antworten verglichen, auf die Darstellung adaptiert und wo solche fehlen mit den offiziellen Bestimmungen ergänzt.

FAQ 2022 Kreisschreiben Nr. 45 ESTV 26.9.2022  Addendum zu Richtlinien Lohnstandard-CH (ELM) Version 5 Ausgabe 30.6.2022
FAQ 15.1 Wie ist der satzbestimmende Lohn bei Leistungen, welche nach Austritt fällig werden, zu berechnen? ADD-6.4 Wie sind die Quellensteuern bei Nachzahlungen nach Austritt zu berechnen, wenn gleichzeitig ein Kantonswechsel stattgefunden hat?
Monatsmodell

Bei Nachzahlungen, welche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden (z.B. im Folgejahr beschlossene Bonuszahlungen) sind alle vom Arbeitnehmer im selben Monat erzielten Einkünfte (in der Schweiz und im Ausland) zur Satzbestimmung heranzuziehen.

Sind diese Einkünfte nicht bekannt, müssen die periodischen Leistungen des Austrittsmonats zur Satzbestimmung zu der Nachzahlung addiert werden. Erfolgte der Austritt untermonatig, so sind die Leistungen des Austrittsmonats auf 30 Tage umzurechnen

 

Monatsmodell (ohne Kantonswechsel)
Bei Nachzahlungen, die nach dem Austritt fällig werden, muss für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens (QST-SB-Lohn) das weltweite Einkommen ermittelt werden.Weil das Unternehmen die weltweiten Einkünfte der ausgetretenen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung eventuell nicht kennt, können für die Berechnung des QST-SB-Lohns hilfsweise die periodischen Leistungen des Austrittsmonats (Monatsmodell) − bei untermonatigem Austritt aufgerechnet auf 30 − zur Nachzahlung addiert werden.
Jahresmodell

– Nachzahlungen, welche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Austrittsjahr fällig werden.
Es sind sämtliche periodischen Leistungen im Austrittsjahr, gegebenenfalls umgerechnet auf einen Jahreslohn, zur Satzbestimmung zu berücksichtigen, zuzüglich allen aperiodischen Leistungen und der betreffenden Leistung

Jahresmodell (ohne Kantonswechsel)

Weil das Unternehmen die weltweiten Einkünfte der ausgetretenen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung eventuell nicht kennt, können für die Berechnung des QST-SB-Lohns hilfsweise die periodischen Leistungen des Austrittsjahres (Jahresmodell) − bei unterjährigem Austritt aufgerechnet auf 360 Tage − zur Nachzahlung addiert werden.
Nachzahlungen, welche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Folgejahr fällig werden (z.B. im Folgejahr beschlossene Bonus-zahlungen)
Es sind sämtliche periodischen Leistungen im Austrittsjahr, gegebenenfalls umgerechnet auf einen Jahreslohn, zur Satzbestimmung zu berücksichtigen, zuzüglich allen aperiodischen Leistungen, welche im Folgejahr ausbezahlt werden, sowie der betreffenden Leistung.

 

 

 

 

 

Ein Kantonswechsel wird grundsätzlich wie ein Austritt im bisherigen und ein Eintritt im neuen Kanton behandelt. Das bedeutet, dass die kumulierten Lohnbasen nach einem Kantonswechsel bei Null beginnen.

Wechsel zu einem Kanton mit Monatsmodell: die periodischen Leistungen des Austrittsmonats werden zur Bonuszahlung addiert (keine Wahlmöglichkeit).

Wechsel zu einem Kanton mit Jahresmodell

–          Nachzahlung erfolgt im Austrittsjahr:

Umrechnung der periodischen Leistungen seit dem Kantonswechsel auf ein Jahr + sämtliche aperiodischen Leistungen seit dem Kantonswechsel.

–          Nachzahlung erfolgt im Folgejahr:

Umrechnung der periodischen Leistungen seit dem Kantonswechsel auf ein Jahr + sämtliche aperiodischen Leistungen seit dem Kantonswechsel.

Ein Kantonswechsel wird grundsätzlich wie ein Austritt im bisherigen und ein Eintritt im neuen Kanton behandelt.
Das bedeutet im Jahresmodell, dass die kumulierten Lohnbasen nach einem Kantonswechsel bei Null beginnen.Hat zwischen dem Austritt und der Nachzahlung ein Kantonswechsel stattgefunden, werden beide Varianten (Monats- und Jahresmodell) akzeptiert:

 

–          Für die Ermittlung des QST-SB-Lohns wird die Nachzahlung separat berechnet analog einem Austritt im bisherigen und Eintritt im neuen Kanton.
Die periodischen Leistungen des Austrittsmonats bzw. Austrittsjahres werden nicht aufgerechnet.

–          Für die Ermittlung des QST-SB-Lohns wird die Nachzahlung mit den periodischen Leistungen des Austrittsmonats bzw. Austrittsjahrs addiert.

Bei Leistungen nach Austritt ohne Kantonswechsel sind die Unterschiede in der Berechnung im Jahresmodell je nach Situation nicht zu unterschätzen. Die ELM Variante berücksichtigt nur die periodischen Leistungen.

Bei Leistungen nach Austritt mit Kantonswechsel wird es noch etwas komplexer, weil die ELM-Variante ein Wahlrecht vorsieht. Ein Kantonswechsel kann z.B. auch in der folgenden Situation erfolgen: Ein Mitarbeitender wohnte im Kanton Bern und arbeitete bei einem Arbeitgebenden im Kanton Fribourg. Nun tritt dieser aus der Firma aus und verlässt die Schweiz. Für die Bonuszahlung nach Austritt und in diesem Fall Verlassen der Schweiz ist der Kanton Fribourg zu berücksichtigen.

Wichtig ist zudem, dass die Arbeitgebenden bei Bonuszahlungen mit Fälligkeit nach Austritt viele Abklärungen vornehmen müssen, wenn sie sicher sein wollen, dass die Quellensteuerberechnungen korrekt sind. Nebst der Frage des zuständigen Kantons sind auch die persönlichen Verhältnisse nochmals zu überprüfen. Es könnte z.B. eine Person, die zuvor verheiratet war, inzwischen getrennt sein (Wechsel vom Tarifcode B oder C zu A) etc.

Die Erläuterungen zeigen auf, dass die Quellensteuerberechnungen aufgrund der unterschiedlichen Behandlungen mit oder ohne zertifiziertem Lohnprogramm unterschiedlich ausfallen können. In der Praxis werden Anwender dann damit Probleme haben, wenn sie z.B. nur das Kreisschreiben konsultieren, obwohl sie mit einem ELM-zertifizierten Lohnprogramm arbeiten.

In meinen Tagesschulungen zu Grundlagen Quellensteuern gehe ich auf verschiedenste Unterschiede ein. Ein paar ausgewählte Unterschiede werden in meinem Aktualitätenseminar zum Jahreswechsel am 29.11. behandelt. Link zu den Seminaren: https://www.zulaufgmbh.ch/veranstaltungen-workshops/

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