Neues Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und UK wird ab 1.11.2021 vorläufig angewendet

Heute hat das BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) mitgeteilt, dass das neue Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vorläufig ab dem 1.11.2021 angewendet wird.

Im IV (Invalidenversicherung) Rundschreiben Nr. 408 – ebenfalls heute veröffentlicht – wird es deutlich: Das Sozialversicherungsabkommen von 1968, welches zwischen dem 1.1.2021 und dem 31.10.2021 für neue Fälle Anwendung fand, wird abgelöst. Es gibt keine Besitzstandsklausel.
Für die Verhältnisse, welche schon vor dem 1.1.2021 bestanden, wird jedoch nach wie vor auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verwiesen.

Es ist zudem wichtig, die Abgrenzung bezüglich räumlichem Geltungsbereich vorzunehmen. Das neue Abkommen gilt für das Vereinigte Königreich und Gibraltar. Es kann für die übrigen Überseegebiete und die Kronkolonien des Vereinigten Königreichs nicht angewendet werden.
Für die verschiedenen Inseln wie Isle of Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herm und Jethou muss weiterhin das Sozialversicherungsabkommen 1968 konsultiert und berücksichtigt werden.

Die Unternehmen mit bestehenden Konstellationen und zukünftigen Fällen sind gefordert. Während es bei den Sozialversicherungsunterstellungregeln nicht einfach aber relativ klar ist, wird im Bereich der Leistungen noch genauer abgeklärt werden müssen ob und wie Rentenansprüche geltend gemacht werden können. Das erwähnte IV Rundschreiben macht die Komplexität im Bereich der Invalidenversicherung deutlich.

Für weitere Ausführungen verweise ich auf die Erläuterungen in meinem Blogs vor rund einem Monat.

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