Hallo
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Hintergrund
Die korrekte Sozialversicherungsunterstellung im internationalen Kontext gewinnt für die Unternehmen in der Schweiz immer mehr an Bedeutung.
Die Übergangsbestimmungen im Bereich der EU resp. EFTA waren in Bezug auf die Telearbeit bis 30.06.2023 gültig.
Die Möglichkeiten ab 1.7.2023 sind detailliert bekannt. Was und bis wann haben die Unternehmen in der Schweiz Handlungsbedarf?
Gibt es bei Telearbeit mit anderen Ländern und Nationalitäten auch neue Möglichkeiten?
Die Frist zur rückwirkenden Beantragung von grenzüberschreitender Telearbeit aufgrund des Rahmenabkommens zur Telearbeit per 1.7.2023 läuft Ende Juni 2024 ab.
Inhalt
Ich beleuchte die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen aus Sicht der Schweiz.
- Definition von Telearbeit in den Sozialversicherungen
- Personenfreizügigkeitsabkommen VO 883/2004 und “Framework Agreement”/ Rahmenabkommen bezüglich Telearbeit
- Gewöhnliche Telearbeit im Rahmenabkommen und Entsendungsmöglichkeiten zur Telearbeit im Anwendungsbereich der VO 883/2004
- Anwendungsbereiche des Rahmenabkommens seit 1.7.2023 mit vielen Beispielen
- Telearbeitsbeispiele unter Anwendung von Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit verschiedenen Staaten
- Telearbeitsbeispiel für Sachverhalte ohne Sozialversicherungsabkommen
Zeitlicher Ablauf
16:00 bis 17:30 Uhr
Referent(in)
Brigitte Zulauf, Geschäftsführerin, Zulauf Consulting & Trading GmbH
Zielpublikum
Das Seminar richtet sich an HR- und Payroll-Fachleute und Treuhänder/Outsourcer sowie weitere Interessierte, die sich mit dieser Materie befassen müssen.
Ich freue mich auf Sie.
Anmeldung
Aufgrund der limitierten Anzahl an Teilnehmenden werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt und bestätigt.
Anmeldeschluss
10.5.2024
Kontakt
Gerd Zulauf
info@zulaufgmbh.ch
Tel. +41526593000
Annulation
Bei einer Abmeldung bis zu 15 Arbeitstagen vor der Veranstaltung erhält der Teilnehmer die Teilnahmegebühr vollumfänglich zurückerstattet, bis fünf volle Arbeitstage vor der Veranstaltung stelle ich 50% in Rechnung und bei einer späteren Absage wird der volle Betrag verrechnet.
Selbstverständlich können Sie jederzeit eine(n) Ersatzteilnehmer(in) melden.