Information für HR und Pensionskassen – was wäre, wenn …

Was wäre, wenn das Parlament im März 2023 nochmals eine Änderung der Höhe der Altersrente mit rückwirkendem Inkrafttreten per Januar 2023 beschliessen würde?

Mit der Information der Rentenerhöhung per 1.1.2023 wurde am Rand mitgeteilt, dass in den Eidgenössischen Räten drei Motionen pendent seien, welche eine volle Teuerungsanpassung der Renten von AHV und IV sowie der Ergänzungs- und der Überbrückungsleistungen verlangen würden. Und weiter: «Zudem sehen die Motionen eine Senkung der Teuerungsschwelle für eine jährliche Rentenanpassung vor. Die zuständigen Kommissionen der beiden Kammern müssen die Motionen noch beraten. Falls die Motionen in der Wintersession verabschiedet werden, könnten die notwendigen Gesetzesanpassungen für die zusätzliche Erhöhung der erwähnten Leistungen im Dringlichkeitsverfahren voraussichtlich in der Frühjahrssession 2023 vollzogen und die Leistungen rückwirkend auf den 1. Januar 2023 nachbezahlt werden.»

Dieser Beschluss könnte in beide Richtungen gehen, indem bei einer Abnahme der Teuerung bis Ende Jahr auch eine Reduktion der bereits kommunizierten Altersrenten umgesetzt werden könnte.

Was heisst das nun für die Unternehmen?

Die AHV Rente ist Grundlage für verschiedenste Grenzwerte in den Sozialversicherungen. Dies könnte bedeuten, dass je nach Entscheid des Parlaments und des Bundesrates Unternehmen damit konfrontiert würden, im Frühjahr 2023 rückwirkende Anpassungen auf den Januar 2023 vornehmen zu müssen. Man muss sich immer vorstellen, dass es dann bereits Mitarbeitende gibt, die aus der Unternehmung ausgetreten sind und somit eine rückwirkende Anpassung nicht ohne Probleme umgesetzt werden kann. Dies könnte im Falle von Nachbelastungen von Abzügen z.B. in der PK bei bereits ausgetretenen Mitarbeitenden ein schwieriges Unterfangen sein und wäre wohl auch nicht ohne Probleme bei den Versicherungen umzusetzen.

Im Folgenden sollen einige an die Altersrente anknüpfende Eckwerte erläutert werden, welche vor allem für Arbeitgebende relevant sind.

Die maximale einfache Altersrente pro Monat als Ausgangslage beträgt neu ab Januar 2023 CHF 2’450.– pro Monat resp. CHF 29’400.—pro Jahr. Eine weitere Veränderung ist wie erwähnt noch offen.

 

BVG / Pensionskassen

Die beschlossenen BVG-Eckwerte für 2023 aufgrund der aktuell geplanten Rentenerhöhung der AHV sind die folgenden:

BVG Eintrittsschwelle: Diese beträgt 75% der maximalen einfachen Altersrente = CHF 22’050.00

BVG Maximaleinkommen/BVG-Obergrenze ist das dreifache der maximalen einfachen Altersrente = CHF 88’200.00

BVG Koordinationsabzug ist 87.5% der maximalen einfachen Altersrente = CHF 25’725.00

BVG minimal versicherter Lohn ist 12.5% der maximalen einfachen Altersrente = CHF 3’675.00

Würde sich die Rentenhöhe nun ändern, würden in der Konsequenz gemäss den bisherigen Anpassungen gerade eben diese Eckwerte wieder ändern, was auf die Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Abzüge Pensionskasse je nach Gestaltung der Pensionskasse mit höchster Wahrscheinlichkeit einen Einfluss hätte.

Der folgende Gesetzesartikel zeigt jedoch, dass der Bundesrat diese Eckwerte bestimmen kann. Somit bleibt es ihm gemäss folgendem Wortlaut vorbehalten, festzulegen, dass trotz Veränderung der Altersrentenhöhe die Eckwerte der Pensionskasse/BVG nicht erneut angepasst werden.

Art. 9 BVG Anpassung an die AHV

Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der oberen Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden.

Es wäre wünschenswert, wenn der Bundesrat in diesem Fall zur Entlastung der Arbeitgebenden und Versicherer eine erneute Eckwert-Anpassung im BVG erst auf das nächste Kalenderjahr 2024 beschliessen würde.

Verschiedene Pensionskassenreglemente haben jedoch in ihren Formulierungen den direkten Bezug zur AHV-Rentenhöhe aufgenommen. Es wäre im Stiftungsrat zu überlegen, ob eine Formulierungsanpassung vorgenommen werden soll, um die erwähnten Herausforderungen zu vermeiden in der Annahme, dass sich der Bundesrat durchringt, auf den bestehenden kommunizierten Eckwerten ab 2023 im BVG zu bleiben. 

 

Erwerbsersatzordnung / EO

Der Bundesrat hat im Bereich der Taggelder EO aufgrund der Rentenerhöhung in der AHV ebenfalls Taggeldanpassungen vorgenommen. Auch in diesem Bereich ist er gemäss folgendem Gesetzesartikel ermächtigt, die Höhe festzulegen und demzufolge die beschlossenen und publizierten Werte fürs 2023 beizubehalten.

Art. 11 EOG Berechnung der Entschädigung

1 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

 

Mindestlohn für den Anspruch auf eine ganze Familienzulage

Die Lohnhöhe für den Anspruch auf eine volle Familienzulage ist direkt mit der AHV-Rente gekoppelt. In diesem Fall kann gemäss folgendem Gesetzesartikel keine Ausnahme gemacht werden.

Art. 13 FamZG Anspruch auf Familienzulagen

Abs. 3 Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.

In Branchen mit viel Teilzeitlöhnen kann die Schwelle (ab 2023 CHF 14’700.00/2=7’250.00 jährlich resp. 612.50 monatlich) entscheidend sein. Rückwirkende Anpassungen zum Bezug einer Familienzulage würden so oder so nicht vermieden werden können.

 

Weitere an die AHV-Rente geknüpfte Eckwerte, welche keinen direkten Einfluss auf die Arbeitgebenden haben

Der Bundesrat kann die Höhe der AHV-Beiträge bei der freiwilligen Versicherung, bei den selbstständig Erwerbstätigen und bei den Beiträgen für Nichterwerbstätige festlegen.

 

3. Säule a

Die Maximalbeiträge bei der 3. Säule a sind per 2023 auf CHF 7056.00 (8% der BVG Obergrenze) festgelegt für Erwerbstätige mit Anschluss an eine Pensionskasse. Der Betrag ohne Anschluss an eine Pensionskasse beträgt CHF 35’280.00 (40% der BVG Obergrenze).

Der Bundesrat hat zusammen mit den Kantonen gem. folgendem Artikel die Möglichkeit, keine erneute Anpassung vorzunehmen:

Art. 33 DBG (direktes Bundessteuergesetz)

Abs. 1 Bst. e
Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge; der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Höhe der abzugsfähigen Beiträge fest;

 

 

Fazit: Die erneute Anpassung ist ein politischer Entscheid. Es sollte jedoch so gestaltet werden, dass die administrativen Aufwendungen bei den Betroffenen wie Unternehmen und Versicherer möglichst minimiert werden. Der Bundesrat hat hier erheblichen Einfluss darauf. Hoffen wir, dass er sich dessen bewusst ist und unternehmerfreundliche Folgeentscheidungen trifft.

Die Stiftungsräte von Pensionskassen sollten die Formulierung bezüglich Koordinationsabzugshöhe in ihren Reglementen überprüfen und an die vom Bundesrat festgelegten Eckwerte anpassen, anstatt direkt auf die AHV-Rentenhöhe Bezug zu nehmen.

 

 

Hinweis:

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