Information für Arbeitgebende in der Schweiz mit Grenzgängern von Italien und Frankreich – Verlängerung der Vereinbarungen bis mindestens 31.12.2022

Die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien in Bezug auf die Behandlung in den Quellensteuern für Telearbeit bleibt (höchstwahrscheinlich) bis auf weiteres in Kraft.

Die ESTV hatte im Juli 2022 publiziert, dass das COVID-Abkommen auch für Nicht-Covid-Fälle bis mindestens Oktober 2022 verlängert wird. Dies bedeutet, dass die Fiktion des Arbeitsortes in der Schweiz bei Telearbeit im Wohnsitzland weitergeführt werden kann.

Bezüglich Details verweise ich auf den Blog: https://www.zulaufgmbh.ch/die-estv-hat-am-22-7-2022-eine-gemeinsame-erklaerung-der-schweiz-und-italien-in-bezug-auf-die-verlaengerung-des-covid-abkommens-im-bereich-steuern-veroeffentlicht/

Kurz vor Ende des Ablaufdatums stellt sich die Frage wie es weiter geht. Bis jetzt wurde nicht bekannt, dass das Abkommen von einer der beiden Parteien gekündigt worden wäre.
Keine Kündigung bedeutet, dass die Vereinbarung mindestens bis Ende Dezember 2022 weiterhin gültig ist. Somit müssen insbesondere bei den Grenzgängern aus Italien nach dem Sonderabkommen 1974 weiterhin keine ausländischen Arbeitstage ausgeschieden werden. Dieses Vorgehen wurde für Fälle seit dem Sommer 2022 von verschiedenen kantonalen Quellensteuerämtern bestätigt. Es ist auch für internationale Wochenaufenthalter mit ausländischen Arbeitstagen aufgrund von Telearbeit im Wohnsitzstaat weiterhin anwendbar.

Immer noch pendent ist die Ratifizierung des neuen Grenzgängerabkommens von Seiten Italien. Sollte dies noch vor Ende Jahr erfolgen, würde es noch auf den 1.1.2023 in Kraft gesetzt werden können. Der Inhalt des neuen Abkommens ist bereits länger bekannt, würde jedoch eine Herausforderung für die Arbeitgebenden. Diese sollten sich im gegebenen Fall damit befassen welche Quellensteuertarife ab Januar 2023 für welche Mitarbeitenden Anwendung finden müssten.

Betroffen von diesen Änderungen wären Arbeitgebende mit Sitz oder Betriebsstätte in den Kantonen Tessin, Wallis und Graubünden mit Mitarbeitenden für welche die Grenzgängerabkommen Anwendung finden.

Die Übergangsregelung für altrechtliche Grenzgänger (Personen, die am Tag des Inkrafttretens des neuen Grenzgängerabkommens oder zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem Tag des Inkrafttretens des neuen Abkommens in den Kantonen Graubünden, Tessin oder Wallis arbeiten oder gearbeitet haben) sieht vor, dass diese weiterhin voll in der Schweiz besteuert werden, längstens jedoch bis 2033. Die betroffenen Kantone werden bis einschliesslich 2033 einen finanziellen Ausgleich in der Höhe von ca. 40% der Einnahmen aus der Quellensteuer an die Wohnsitzgemeinden der italienischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger entrichten. Ab dem Steuerjahr 2034 wird die Schweiz keine Ausgleichszahlungen mehr leisten und somit das gesamte Steueraufkommen einbehalten.

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens zu Grenzgängern werden (sogenannte «neue Grenzgängerinnen und Grenzgänger»), erhebt der Beschäftigungsstaat eine Quellensteuer. Die Quellensteuer darf jedoch 80% des Totals der normalerweise erhobenen Quellensteuer nicht übersteigen.

Fazit: Es muss geklärt werden welche Tarifcodes für welche Grenzgänger gültig sind und wie die jährlichen Deklarationen erstellt werden müssen für Unternehmen, die den ELM Standard 5.0 noch nicht implementiert haben.

 

Bezüglich dem Sonderabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich wurde am 27.10.2022 veröffentlicht, dass die Verständigungsvereinbarung vom 18. Juli 2022 über die Besteuerung von Telearbeit zwischen der Schweiz und Frankreich bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft bleibt.
Link zur Verständigungsvereinbarung (nur in Französisch): https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/international/laender/france/fr-dba-aa-20221027.pdf.download.pdf/fr-dba-aa-20221027.pdf

Für weitere Details verweise ich auf den Blog: https://www.zulaufgmbh.ch/die-estv-hat-am-20-7-2022-einen-weiteren-accord-amicable-zwischen-frankreich-und-der-schweiz-mit-rueckwirkung-ab-1-7-2022-veroeffentlicht/

 

Die Steuern sind bei Telearbeit/Homeoffice nur ein Teil von verschiedensten Bestimmungen. Es wird empfohlen immer alle Aspekte mit einzubeziehen wie z.B. anwendbares Arbeitsrecht, besondere Bestimmungen für Homeoffice-Arbeit, Sozialversicherungen, Betriebsstätten, Arbeitsbewilligungen etc..

 

Ich führe verschiedene Seminare zu den vielen Themenbereichen durch:

Mobile Working von Arbeitnehmenden im In- und Ausland für Schweizer Unternehmen, eine umfassende Behandlung relevanter Themenbereiche an zwei Vormittagen 29.11. und 1.12.2022 https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/wiederholung-mobile-working-von-arbeitnehmenden-im-in-und-ausland-fuer-schweizer-unternehmen/

 

Grenzüberschreitende Sozialversicherungen für HR und Payroll, eine sehr vertiefte, praktische Betrachtung zur Sozialversicherungsunterstellung aller Versicherungszweige, verteilt auf 4 Vormittage 2.12., 5.12., 7.12. und 9.12. https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/grenzueberschreitende-sozialversicherungen-fuer-hr-und-payroll/

 

Telearbeit und Quellensteuern, eine fokussierte Betrachtung zur korrekten Abwicklung in der Lohnbuchhaltung, am 02.12.2022 über Mittag: https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/telearbeit-und-quellensteuern/

 

Telearbeit und Sozialversicherungen – was Unternehmen wissen sollten, eine fokussierte Betrachtung zur korrekten Sozialversicherungsunterstellung am 05.01.2023 am Vormittag: https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/telearbeit-und-sozialversicherungen-was-unternehmen-wissen-sollten/

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