Gemäss der Mitteilung des EFD ist das Änderungsprotokoll (PROTOKOLL zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik, über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, mit Zusatzprotokoll, geschehen zu Rom am 23. Dezember 2020) am 9. Februar 2026 in Kraft getreten.
Das Änderungsprotokoll findet rückwirkend zum 1.1.2024 Anwendung. Das Abkommen wurde bereits im Juni 2024 verabschiedet und musste von beiden Ländern ratifiziert werden.
Gemäss dem Änderungsprotokoll wird der Status des steuerrechtlich echten Grenzgängers gewahrt, wenn einerseits an maximal 45 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an das Hauptsteuerdomizil im Ansässigkeitsstaat zurückgekehrt wird und andererseits maximal 25% des Kalenderjahres der unselbstständigen Erwerbstätigkeit beim Arbeitgebenden in der Schweiz in Form von Telearbeit zu Hause im Ansässigkeitsstaat erfolgt.
Aus der Perspektive der Arbeitgebenden im Kanton Graubünden, Tessin und Wallis ändert sich gegenüber der Ende 2025 abgelaufenen Verständigungsvereinbarungslösung zur Telearbeit/Homeoffice nichts. Sie dürfen in diesem Fall die Quellensteuern ohne Ausscheidung von ausländischen Arbeitstagen voll berücksichtigen.
Im Gegensatz zum Telearbeitsabkommen mit Frankreich, bei welchem die Telearbeit irgendwo in Frankreich verrichtet werden kann, muss bei dieser Bestimmung mit Italien die Telearbeit am Wohnsitz (Grenzgemeinde gemäss Gemeindeliste) erfolgen.
Die Bestimmungen finden übrigens auch im umgekehrten Fall Anwendung, wenn eine Person in unselbstständiger Tätigkeit mit Wohnsitz in einer der definierten Grenzgemeinden in der Schweiz zu einem Arbeitgebenden in Italien pendelt und den Status des echten steuerrechtlichen Grenzgängers hat.
Ich verweise auf die früher erschienenen Blogs:
Hinweis: Ich behandle die Thematik der Grenzgängerabkommen inkl. Telearbeit in folgenden Seminaren:
Vertiefung Quellensteuerfälle und Berechnungen im internationalen Kontext vom 24.6. und 25.6.2026 jeweils von 8.30 bis 12.00 Uhr
Telearbeit im In- und Ausland vom 2.9. und 3.9.2026 jeweils von 8.30 bis 12.00 Uhr
Mitarbeitende mit Wohnsitz Italien – ein Check für Steuern und Sozialversicherungen vom 5.11.2026 von 13.00 bis 14.30 Uhr
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