Angepasste Fragen und Antworten (FAQ) zum Lohnausweis

Erweiterte FAQs zum Lohnausweis

Am 28. Dezember 2021 haben die Steuerbehörden (Arbeitsgruppe Lohnausweis der SSK = AGLA) die angepassten Fragen und Antworten zum Lohnausweis veröffentlicht. Sehr viel ist gleich geblieben, was zu erwarten war. Ein paar Fragen und Antworten sind neu, weitere wurden ergänzt. Die Ergänzungen beziehen sich vor allem auf die neue Geschäftsautoregelung ab 1.1.2022. Im Folgenden gehe ich auf ein paar Punkte ein. Die vollständige Version der Fragen und Antworten per 1.1.2022 sind unter https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/la-faq-2022-d.pdf abrufbar.

 

Präzisierung der Darstellung der Erwerbsersatzleistungen auf dem Lohnausweis – Verpflichtung die Art der Ersatzleistung und die Dauer in Ziffer 15 auszuweisen, wenn diese in Ziffer 1 des Lohnausweises enthalten ist – dies gilt für alle Arten von Erwerbsersatz auch wenn sie in der Wegleitung zum Lohnausweis nicht detailliert aufgeführt werden wie z.B. der Vaterschaftsurlaub (seit 1.1.2021), EO bei der Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern (seit 1.7.2021), Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus.

[Wie sind Erwerbsersatzleistungen wie Kurzarbeitsentschädigungen, Kranken- oder Unfalltaggelder, Erwerbsersatz bei Mutterschaft und dergleichen im Lohnausweis zu bescheinigen?
Erwerbsersatzleistungen sind grundsätzlich in Ziffer 7 des Lohnausweises auszuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Lohnbetrag überweist und die Differenz zwischen ausbezahltem Lohn und Erwerbsersatzleistung trägt.
Ist eine Deklaration in Ziffer 7 nicht möglich (bspw. weil aufgrund der Lohnsoftware eine Zuordnung nicht möglich ist), kann auf die Deklaration in Ziffer 7 verzichtet und die Erwerbsersatzleistung zusammen mit dem übrigen Lohn in Ziffer 1 deklariert werden. Wird die Erwerbsersatzleistung in Ziffer 1 deklariert, ist in Ziffer 15 auf die Art und Dauer der Erwerbsersatzleistung hinzuweisen.]

 

Outplacement – Erleichterung und Klarheit für die Arbeitgebenden – wenn die Outplacementdienstleistungen vom Arbeitgebenden in Auftrag gegeben werden und dieser die effektiven Kosten bezahlt, müssen diese nicht auf dem Lohnausweis des Betroffenen ausgewiesen werden, wenn die Rechnung ebenfalls auf den Arbeitgebenden lautet.

[Wie müssen vom Arbeitgeber bezahlte Kosten für ein Outplacement deklariert werden?
Ein vom Arbeitgeber pauschal an den Arbeitnehmer ausbezahlter Betrag für Outplacement-Dienstleistungen ist im LA in Ziffer 3 zu deklarieren. Gleiches gilt, wenn die Rechnung für das Outplacement auf den Arbeitnehmer lautet und durch den Arbeitgeber vergütet wird.
Werden Outplacement-Dienstleistungen vom Arbeitgeber in Auftrag gegeben und direkt bezahlt, besteht keine Bescheinigungspflicht im LA.]

Hintergrund: Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten (seit 1.1.2016) und dem dazu veröffentlichten Kreisschreiben Nr. 42 Steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten (erschienen am 30.11.2017) war es unklar wie Arbeitgeber mit Outplacementunterstützung für ihre Arbeitnehmenden diese Kosten in der Lohnbuchhaltung steuerlich behandeln sollten. Es wurde lediglich im Kreisschreiben Nr. 42 klargestellt, dass es nicht zu der Gruppe der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten gehörte.

Das AHV Gesetz und insbesondere die WML (Wegleitung über den massgebenden Lohn) erwähnt hingegen nichts zu Outplacement. Es gehört weder direkt in den Bereich der Unkosten (=Spesen) noch zu den Zuwendungen für Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmenden. Damalige Rücksprachen im  Jahr 2016 mit verschiedenen Ausgleichskassen haben ergeben, dass es eher nicht als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist, wenn der Arbeitgebende die Dienstleistung in Auftrag gibt und die effektiven Kosten direkt bezahlt. Es wäre wünschenswert, wenn dies auch vom BSV analog der nun veröffentlichten FAQs in der WML ergänzt würde.

 

Geschäftsautolösung bei Privatnutzung ab 1.1.2022

Wie bereits von vielen Stellen veröffentlicht, muss ab 1.1.2022 die Privatnutzung des Geschäftswagens mit 0.9% pro Monat berechnet und in Ziffer 2.2 deklariert werden. Dafür entfällt die Deklaration des Arbeitswegs als geldwerte Leistung in der Steuererklärung. Die meisten Antworten wurden deshalb mit dem Lösungsansatz ab 1.1.2022 ergänzt. Gewisse Fragen werden voraussichtlich in der nächsten Version verschwinden, weil sie nur für die Geschäftswagenlösung bis 31.12.2021 anwendbar sind.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass wenn ein Arbeitnehmender nicht die pauschale Variante mit den 0,9% pro Monat auf dem Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer wünscht, sondern die effektive Variante, die für den Arbeitsweg gefahrenen Kilometer zu den privat gefahrenen Kilometern gehören. Dies wurde bereits in der neu veröffentlichten Wegleitung zum Lohnausweis per 1.1.2022 veröffentlicht. Diese Kilometer müssen zwingend mit einem Bordbuch belegt werden.

Eine weiterer Punkt behandelt die Situation eines Mitarbeitenden, welcher einen Geschäftswagen erhält, diesen privat nutzen kann und einen Teil des Kaufpreises selber bezahlt: Massgebend für die Privatanteilaufrechnung der 0.9% pro Monat ist immer der gesamte Kaufpreis des Geschäftswagens ohne Mehrwertsteuer.

 

Die Fragen und Antworten behandeln zudem neu die Gruppe der Berufs- und Betriebsfeuerwehrleute.

Es lohnt sich immer, vor der Erstellung der Lohnausweise verschiedenste Kontrollen auf Vollständigkeit der Angaben vorzunehmen. Die Erfahrung zeigt, dass dies nicht immer der Fall ist. Bei Fragen oder Reviews kann ich Sie gerne unterstützen.

 

[ ] die Texte in Klammern wurden direkt dem Dokument FAQ zum Lohnausweis der SSK Version 1.1.2022 entnommen

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