Deutschland – die Konsultationsvereinbarung COVID vom 11.6.2020 inkl. Ergänzungen nur noch bis 30.6.2022 in Kraft

Das SIF hat am 12. April 2022 veröffentlicht, dass das COVID-Abkommen im Bereich Steuern zwischen Deutschland und der Schweiz per 30.6.2022 gekündigt wird: https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/international/laender/deutschland/de-dba-kv-20220411.pdf.download.pdf/de-dba-kv-20220411.pdf

Die Besteuerungsfiktion mit Wahlrecht beim Steuerpflichtigen war ein wichtiger Ansatz während der Pandemie für die Unternehmen in der Schweiz,  welche Grenzgänger von Deutschland beschäftigen. Im Kündigungsschreiben wird erwähnt, dass diese Sondervereinbarung vor dem Hintergrund der auf beiden Seiten weitgehenden Aufhebung von Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, die den Zugang von Arbeitskräften zum betrieblichen Arbeitsplatz einschränken oder erschweren, nicht mehr notwendig ist. Damit wird auch klar, dass für die Zeit bis 30.6.2022 pandemiebedingte Einschränkungen bei den Unternehmen bestehen müssen, um fallweise die Besteuerungsfiktion anwenden zu können. Ansonsten gelten und galten bereits die üblichen Regeln.

Demzufolge ist es wichtig, dass sich Unternehmen mit den Konsequenzen beschäftigen, wenn sie den Mitarbeitenden ohne Pandemieeinschränkungen weiterhin ganz oder teilweise Homeoffice gewähren/gewährt haben. Dabei geht es um viele Rechtsgebiete wie beispielsweise Sozialversicherungsrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Datenschutzrecht, Versicherungsrecht, welche mit berücksichtigt werden sollten.

In letzter Zeit wurden Publikationen mit fehlerhaftem Inhalt bezüglich Berechnung der Quellensteuern veröffentlicht. Die folgenden Erläuterungen basieren auf mehreren Rücksprachen mit zuständigen Behörden:

Echter Grenzgänger Deutschland:

Kehrt ein Grenzgänger täglich nach Hause, ist der Arbeitsweg (100 km resp. 1,5 Std. pro Weg) zumutbar und bringt diese(r) dem Arbeitgebenden eine gültige Ansässigkeitsbescheinigung, darf der Arbeitgebende bis zu 4,5% (oder fix 4,5% je nach Kanton) Quellensteuern einbehalten und den zuständigen Quellensteuerbehörden abliefern.

Ein Homeoffice-Tag ist kein Nichtrückkehrtag und beeinflusst den Statuswechsel vom echten zum unechten Grenzgänger nicht. Die Homeoffice-Tage werden bei der Berechnung der Quellensteuern bisher nicht ausgeschieden, weil es sich um einen Pauschalbetrag handelt. Ob es hier in absehbarer Zeit zu Verhandlungen und somit zu einer Anpassung kommt, ist nicht bekannt.

Unechter Grenzgänger Deutschland:

Kehrt ein Grenzgänger an mehr als 60 Tagen aus beruflich bedingten Gründen nicht an seinen Wohnort zurück (Nichtrückkehrtag), verliert dieser den Status des echten Grenzgängers und der Arbeitgebende muss den normalen Quellensteuertarif für das ganze Kalenderjahr berücksichtigen. Eine Kürzung der Quellensteuerbasis um die Arbeitstage im Ausland sollte dann für diesen unechten Grenzgänger im entsprechenden Monat vorgenommen werden.

 

In der kürzlich erschienen Neuauflage des Quellensteuerbuchs werden die verschiedenen Grenzgängerabkommen (ohne Sonderabkommen aufgrund der Pandemie) ausführlich erläutert https://www.zulaufgmbh.ch/publikationen-referententatigkeiten/.

Zudem wird das Seminar Grenzgänger und internationale Wochenaufenthalter im Home-Office während und nach der Pandemie – Spannungsfeld zwischen new normal und Risiken für die Unternehmung https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/grenzgaenger-und-internationale-wochenaufenthalter-im-homeoffice-nach-der-pandemie-spannungsfeld-zwischen-new-normal-und-risiken-fuer-die-unternehmung/ am 29.6. und 30.6. jeweils am Nachmittag nochmals durchgeführt. Dabei gehe ich auf die verschiedenen Rechtsgebiete ein.

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