Der Bundesrat hat am 26. August 2026 beschlossen, die Änderungen des Erwerbsersatzordnungsgesetzes (EOG) mit dem Titel „Angleichung der EO-Leistungen” sowie die Ausführungsbestimmungen der Erwerbsersatzverordnung (EOV) per 1. Juli 2027 in Kraft zu setzen.
Bei den aktuellen Leistungen nach EOG handelt es sich um solche für Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten. Darüber hinaus zählen dazu Leistungen für Mütter und Väter, die Ehefrau der Mutter sowie Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern oder Adoptiveltern. Diese wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt. Bei jeder neuen Leistung gab es bereits früher verschiedene Umsetzungsfragen für Unternehmen. Mit der vorgesehenen Ergänzung wird es nicht einfacher.
Die groben Neuerungen sind gemäss der im Link aufgeführten Kommunikation zu entnehmen:
https://www.admin.ch/de/newnsb/H1kkO6iNTyPiN3YFktVAY
- Alle EO-Beziehenden (nicht nur Dienstleistende) haben neu Anspruch auf Betriebszulagen und Zulagen für Betreuungskosten.-> Diese Entschädigungsarten müssen von der betroffenen Person beantragt werden, die dann eine Direktauszahlung erhält. Ein Anspruch auf eine zusätzliche Familienzulage nach EOG entfällt.
- Bei den folgenden erweiterten Leistungen ergeben sich unter anderem Fragen zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und zur Höhe der Leistungen aus dem EOG:
- Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter
- Entschädigung des anderen Elternteils bei Tod des Kindes
- Ausweitung des Anspruchs auf Betreuungsentschädigung bei Hospitalisierung des Kindes.
Hier geht es zu den vertieften Erläuterungen des BSV:
https://sozialesicherheit.ch/de/reform-der-erwerbsersatzordnung-staerkt-familien/
Warum schreibe ich diesen Blog, wenn die Änderungen doch erst in fast einem Jahr in Kraft treten? Weil es einiges zu tun gibt – nicht nur bei den Behörden, sondern auch in den Unternehmen. Die verbleibende Zeit sollte genutzt werden, um bei Bedarf notwendige Entscheidungen zu treffen und mögliche Anpassungen vorzunehmen.
Die Einleitung zu den Änderungen der EOV liefert bereits einige Hinweise zur Komplexität der Umsetzung der bestehenden und neuen Bestimmungen ab dem 1. Juli 2027.
- Erforderliche Anpassungen, die sich infolge der Ausweitung der Zulage für Betreuungskosten und der Betriebszulage ergeben;
- Aufhebung der Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Kinderzulage stehen;
- Erforderliche Anpassungen, um die Betreuungsentschädigung auf Fälle auszuweiten, in denen der Spitalaufenthalt mindestens vier Tage dauert, und um die Koordination mit der Betreuungsentschädigung bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung sicherzustellen;
- Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter:
- Präzisierungen und Koordination für Fälle, in denen sowohl die Mutter als auch das Neugeborene hospitalisiert sind;
- Erforderliche Präzisierungen in Bezug auf die Beibehaltung der Entschädigung des andern Elternteils beim Tod des Kindes;
- Verschiedene redaktionelle Anpassungen, insbesondere betreffend Verwendung des Begriffs «Dienstentschädigung» anstelle von «Grundentschädigung» und «Gesamtentschädigung».
Die verschiedenen Anpassungen betreffen nicht nur das EOG. Sie wirken sich auch auf viele weitere Fragen aus. Diese sollten die Unternehmen beantworten.
Die Situation in den Unternehmen ist nicht überall gleich:
- Im Arbeitsvertrag wird auf die Leistungen gemäss Gesetz verwiesen, ohne die verschiedenen Leistungsarten einzeln aufzuführen.
- Die EO-Leistungen sind im Personalreglement aufgeführt und beinhalten Bestimmungen bezüglich der Höhe der Lohnfortzahlung usw. In diesem Fall muss entschieden werden, ob die weiteren Leistungen einzeln ergänzt werden oder ob man sich vielmehr auf die Abweichungen gem. gesetzlichen Bestimmungen konzentriert (z.B. Lohnfortzahlung an eine Mutter während des Mutterschaftsurlaubs, die vor der Niederkunft einen weitaus höheren Lohn hatte).
- Änderung firmenindividueller Weisungen und Merkblätter
Zumindest die Personalabteilung bzw. die Lohnbuchhaltung sollte die neuen und ergänzenden Urlaubsformen kennen, um die Bestimmungen korrekt umsetzen zu können.
Welche typischen Fragen führen je nach Reglement bzw. Urlaubsart zu unterschiedlichen Antworten?
- Besteht ein Anspruch auf Urlaub nach Obligationenrecht ungeachtet von der Tatsache, ob eine EO-Entschädigung erfolgt, und welche Folgen hat dies?
- In welchen Fällen ist die Höhe der Lohnfortzahlung fixiert, auch wenn die EO-Leistungen nicht erfolgen bzw. nicht den gesamten Lohn abdecken? In welchen Fällen führt dies faktisch zu einem Urlaub ohne Lohnzahlung?
- Wie lange kann die Familienzulage weiterhin ausbezahlt werden?
- In welchen Fällen gilt eine Sperrfrist für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
- In welchen Fällen kann der Ferienanspruch gekürzt werden?
- Gibt es Bestimmungen eines für die Unternehmung anwendbaren GAV, welche eine höhere und/oder längere Lohnfortzahlung vorschreiben als die gesetzlichen Bestimmungen des OR?
- Bei welcher Ausgleichskasse muss die EO-Leistung gemeldet werden?
- Welcher Lohn ist für die entsprechende EO-Entschädigung zu melden?
Während die Leistung für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern in den Unternehmen bisher kaum oder gar nicht umgesetzt werden musste, dürfte der Anspruch auf eine Lohnfortzahlung und Leistung bei Hospitalisierung eines nicht schwer beeinträchtigten Kindes in der Praxis häufiger zum Tragen kommen.
Welche Empfehlungen gibt es für die Umsetzung von Schritten in Unternehmen?
- Verstehen der neuen Bestimmungen per 1. Juli 2027
- Analyse wie die bisherigen Leistungen im Detail umgesetzt wurden (gesetzliche Leistungen oder freiwillige weitere Leistungen) und Vorschlag / Entscheid, in welchen Fällen analog für die neuen Leistungen vorgegangen wird
- Anpassung von Bestimmungen, Erläuterungen und Weisungen je nach Ausgangslage
- Modifikationen in der Lohnbuchhaltung und Zeiterfassung (Art der Absenz) je nach Automatisierungsgrad
- Adaption der Prozesse und Kontrollen innerhalb der Unternehmung
- Information der Mitarbeitenden
Die Unternehmen müssen zudem die neuen Prozesse im Zuge der Digitalisierung der EO verstehen. Es werden zunächst nur die Leistungen für Personen digitalisiert, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten. Ab dem 1. Januar 2027 sollten alle diese Bereiche umgestellt sein. Aufgrund der Komplexität der übrigen Leistungen aus dem EOG ist eine volle Digitalisierung und Automatisierung zum aktuellen Zeitpunkt zu bezweifeln. Eventuell liessen sich die Prozesse der Mutterschaftsentschädigung und der Entschädigung für den anderen Elternteil digitalisieren.
Im Aktualitätenseminar am 27.11.2026 von 10.00 bis 11.30 Uhr werde ich kurz auf die wichtigsten Anpassungen eingehen: https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/aktualitaeten-fuer-arbeitgeber-zum-jahreswechsel-2026-2027/
Je nach Rückmeldung der Interessierten wird die Durchführung eines Vertiefungswebinars in Betracht gezogen.