Das BSV hat am 16.12.2025 die WML 2026 veröffentlicht. Darin sind einige Punkte enthalten, die für das Personalwesen inklusive Lohnbuchhaltung neu zu berücksichtigen sind.
Die Änderungen lassen sich verschiedenen Kategorien zuordnen.
- Anpassungen zur Angleichung der geänderten Bestimmungen in der Wegleitung zum Lohnausweis 2026 bezüglich Naturalgeschenken und Vergünstigungen.
- Anpassung aufgrund der Berechnungen zum Ausgleich der kalten Progression bei den Bundessteuern (Erhöhung des Freibetrags des Feuerwehrsolds von CHF 5‘300 auf CHF 5‘400)
- Präzisierungen aufgrund von Gerichtsentscheiden (asymmetrische Dividenden)
- Weitere Präzisierungen: Zuschuss des Arbeitgebers zu Kranken- und Unfalltaggeldern, Kapitalisierung von Renten, Begriff des Sozialplans, Haushalts- und Familienzulagen, Kostenübernahme für eine abgeschlossene Ausbildung.
In diesem Blog wird nicht auf alle Details eingegangen. Erläuterungen können bei Bedarf direkt in der WML bzw. im Nachtrag zur WML nachgeschlagen werden.
Naturalgeschenke und Vergünstigungen
Bisher erfolgte die AHV-Befreiung von Naturalgeschenken nur, wenn diese für den einzelnen Mitarbeitenden gesamthaft unter 500 Franken pro Jahr lagen. Wurde dieser Betrag überschritten, musste ab dem ersten Franken AHV abgerechnet werden. Dieser Betrag wurde nun auf 600 Franken erhöht.
Bei den Steuern (Wegleitung zum Lohnausweis) läuft der Mechanismus anders.
Die Erweiterung der gewährten Vergünstigungen des Arbeitgebers (früher reine REKA-Scheck-Regelung) entspricht hingegen der Lohnausweisregelung 2026.
Rz 2071
Vergünstigungen des Arbeitgebers auf Produkten oder Dienstleistungen von Dritten sind bis höchstens 20% je Leistung und bis insgesamt maximal 600 Franken pro Jahr von der Beitragspflicht ausgenommen. Übersteigt die Vergünstigung diesen Betrag, so gehört der übersteigende Teil zum massgebenden Lohn. Bei Gratisabgabe vgl. Rz 2158.
Die Zuwendung für bestandene berufliche Prüfungen in Geld oder in natura ist neu bis zu einem Betrag von CHF 600 befreit (bisher CHF 500), sofern dieser Betrag pro Prüfung nicht überschritten wird.
Ein detaillierter Vergleich der Bestimmungen der Wegleitung zum Lohnausweis mit der WML zeigt, dass es im Bereich der Geschenke und Vergünstigungen für Mitarbeitende weiterhin einige Unterschiede gibt, die in der Praxis zu beachten sind.
Bezüglich der Wegleitung zum Lohnausweis 2026 wird auf den separaten Blog https://www.zulaufgmbh.ch/wegleitung-zum-lohnausweis-2026-und-faqs-veroeffentlicht/ verwiesen.
Übernahme der Kosten für eine abgeschlossene Ausbildung durch den neuen Arbeitgeber.
Sachverhalt:
Ein Mitarbeiter hat eine Weiterbildung abgeschlossen und kündigt nach sechs Monaten seine Stelle. Aufgrund einer Ausbildungsvereinbarung muss er einen Teil der Schul- bzw. Weiterbildungskosten zurückzahlen. Er verhandelt mit dem zukünftigen Arbeitgeber, dass dieser die Kosten übernimmt.
Es handelt sich sowohl im Bereich der Steuern als auch im Bereich der Sozialversicherungen um einen pflichtigen Lohnbestandteil. Dies gilt selbst dann, wenn der zukünftige Arbeitgeber die Zahlung direkt an die andere Unternehmung leistet.
Das Seminar Aktualität Lohnausweise 2026 – was Unternehmen bereits im Januar 2026 wissen müssen findet am 8.1.2026 von 9.30 bis 11.00 Uhr statt.
Die Änderungen der Wegleitung zum Lohnausweis 2026 in Kombination mit den Sozialversicherungsbestimmungen werden detailliert behandelt.
Anmeldelink: https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/aktualitaet-lohnausweise-2026-was-unternehmen-bereits-im-januar-2026-wissen-muessen/