Neue Möglichkeit bei der Entsendung zur Telearbeit

Das BSV hat am 28.11.2025 die Version 2026 der Wegleitung über die Versicherungspflicht (WVP) veröffentlicht.

Nebst verschiedenen Präzisierungen wurde eine wichtige Ergänzung in Bezug auf die Entsendung zur Telearbeit vorgenommen. Diese gilt für Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit Vertragsstaaten.

Die folgende Rz 2078.1 gilt für bilaterale Abkommen mit Vertragsstaaten ausser demjenigen für UK.

Die Ausgleichskasse kann eine Entsendung bei vorübergehender grenzüberschreitender Telearbeit (100% der Arbeitszeit) in einen Vertragsstaat (ausser dem Vereinigten Königreich, s. Rz 2078) genehmigen, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen (medizinische Gründe, Pflege von Angehörigen oder Begleitung eines entsandten Ehepartners). Eine Verlängerung über die im Abkommen vorgesehene Dauer hinaus wird grundsätzlich nicht akzeptiert.

Hintergrund:

Die Entsendungen gemäss den Vereinbarungen mit Vertragsstaaten setzt voraus, dass ein Unternehmen jemand vorübergehend entsendet, um vor Ort eine Arbeit (Projekt bei einem Kunden, Montage etc.) zu erledigen.

Eine Entsendung zur Telearbeit war bisher nicht vorgesehen. Eine Entsendung zu Workation ist gemäss den Ausführungen weiterhin nicht möglich. Eine Ausnahme ist das Sozialversicherungsabkommen mit UK, welches im Sinne des Nachfolgeabkommens nach Brexit zu verstehen ist (Erläuterungen Personenfreizügigkeitsabkommen weiter unten).

Interessant ist, dass die Entsendung zur Telearbeit für die verschiedenen Abkommen je nach Land unterschiedlich ist.

Gem. Rz 2074 WVP sind dies:

  • 12 Monate für San Marino;
  • 24 Monate für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Israel, Montenegro, Nordmazedonien, die Philippinen, Serbien, die Türkei, Tunesien (Selbstständigerwerbende), Uruguay und das Vereinigte Königreich;
  • 36 Monate für Chile;
  • 60 Monate für Australien, Brasilien, Japan, Kanada/Québec, Kosovo, Tunesien (Unselbstständigerwerbende) und die USA;
  • 72 Monate für China, Indien und Südkorea.

 

Was gilt für Anwendungsfälle unter dem Personenfreizügigkeitsabkommen CH-EU resp. CH-EFTA resp. dem Sozialversicherungsabkommen CH-UK?

Rz 2033 WVP
Eine Entsendung von der Schweiz in einen EU- resp. EFTA-Staat ist auch dann möglich, wenn vorübergehend und punktuell vollumfänglich (100% der Arbeitszeit) grenzüberschreitende Telearbeit geleistet wird. Nicht von Bedeutung ist, auf wessen Initiative die Telearbeit erfolgt oder ob der Grund privater oder beruflicher Natur ist, solange dies zwischen der arbeitnehmenden Person und dem Arbeitgeber vereinbart worden ist.

Rz 2078 WVP
Bei Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens mit dem Vereinigten Königreich ist eine Entsendung auch für vorübergehende grenzüberschreitende Telearbeit möglich (vgl. Rz 2033 ff.).

Somit ist für diese Konstellationen eine Entsendung unter anderem zu Workation Zwecken möglich. Die Entsendung für Telearbeit darf nicht länger als 24 Monate dauern und ist nicht verlängerbar.

Im Zusammenhang mit solchen Entsendungen wird analog zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Entsendungen empfohlen, dass die Unternehmen sämtliche Versicherungszweige (z.B. UVG, KVG, KTG) und weitere Rechtsgebiete prüfen wie

  • Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung,
  • steuerrechtliche Auswirkungen für die Unternehmung und den entsandten Mitarbeitenden,
  • ergonomischer Arbeitsplatz (Vorgaben in den Ländern sind unterschiedlich),
  • datenschutzrechtliche Vorgaben,
  • Einschränkung der Tätigkeit im entsprechenden Staat
  • usw.

 

Zudem wurde gem. WVP ab 2026 das Hilfsblatt zur Festlegung der Sozialversicherungsunterstellung bei Mehrfachtätigkeit im Zusammenhang mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen um die Rubrik Telearbeit im Wohnstaat ergänzt.

https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6454/download

 

Empfehlung für die Unternehmen:

Die Sachverhalte sind bezüglich Nationalität, Entsendestaat und Voraussetzungen genaustens zu überprüfen. Sozialversicherungsrechtliche Entsendungen müssen vom Arbeitgeber bei der zuständigen Ausgleichskasse (Formular „Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland“ oder ALPS) beantragt werden.

Diese Erläuterungen betreffen nicht die grenzüberschreitende Telearbeit (alternierende Telearbeit im Wohnsitzstaat bis < 50%) im Sinne einer Ausnahmevereinbarung, welche durch Unternehmen bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden (siehe Rz 2052 bis Rz 2053.4 WVP).

 

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Aktualitäten für Arbeitgeber zum Jahreswechsel 2025/2026 behandle ich am 8.1.2026 von 12.00 bis 13.30 Uhr

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