Das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten.

Die Bestimmungen, welche die Besteuerung von Einkommen aus Homeoffice dauerhaft regeln, gelten ab dem 1. Januar 2026.

In verschiedenen von uns veröffentlichten Blogs wurde über Details der Verständigungsvereinbarungen mit Frankreich berichtet.
Die Verständigungsvereinbarungen zum Doppelbesteuerungsabkommen von Ende 2022 und Juni 2023 über die Telearbeit gelten nur bis Ende 2025.
Ab 2026 löst das Zusatzabkommen nun die Verständigungsvereinbarungen ab. Die Verständigungsvereinbarungen zum Grenzgängerabkommen mit Frankreich (1983) bleiben aber weiter bestehen.
Das Zusatzabkommen im Bereich der Telearbeit entspricht unter anderem derjenigen Lösung, welche bereit seit 1.1.2023 in Kraft ist. Das Erwerbseinkommen aus Telearbeit kann grundsätzlich für die Arbeitgebenden in der Schweiz und Mitarbeitenden mit Wohnsitz in Frankreich in der Schweiz besteuert werden, solange die Obergrenze von 40% der Arbeitszeit (pro Kalenderjahr) von Telearbeit nicht überschritten wird. Bezüglich den detaillierten Bestimmungen wie die Definition von Telearbeit und der 40% Obergrenze verweise ich auf frühere Blogs.

Das Zusatzabkommen war notwendig, dass einerseits ein automatischer Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich stattfinden kann und andererseits Frankreich einen Teil der in der Schweiz besteuerten Telearbeit wieder erhält. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, was jedoch für Schweizer Arbeitgeber nicht relevant ist.

Für die Arbeitgeber heisst dies, dass sie sich nun definitiv organisieren müssen, um zu Beginn des Jahres 2027 für das Kalenderjahr 2026 die notwendigen Daten aufbereitet zu haben. Diese Daten werden dem zuständigen Kanton weitergeleitet, welche diese der ESTV übermittelt. Die ESTV sendet die Daten weiter an Frankreich.

Auch wenn dies auf Anhieb nur wenige Informationen sind, werden für die Aufbereitung viele Details benötigt.
Hier seien die Informationen nochmals erwähnt:

a) Name(n) und Vorname(n) der Person, Geburtsdatum, Postleitzahl des Wohnortes und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation der Person erleichtern (Adresse, Geburtsort, Zivilstand, Steuernummer);
b) Kalenderjahr, in dem das Einkommen erzielt wurde;
c) Anzahl Telearbeitstage oder Telearbeitsquote in Prozent;
d) Gesamtbetrag der ausbezahlten Bruttovergütungen.

Es ist vorgesehen, dass die Kantone verlangen können, dass dies in elektronischer Form erfolgt. Der Swissdec Lohnstandard ELM 5.3 wurde für den digitalisierten Austausch erstellt. Somit können die aufbereiteten Daten übermittelt werden. Es wäre wünschenswert, wenn sich die Kantone unverändert darauf abstützen würden, um unnötige Administration aufgrund von verschiedenen Vorgaben bei den Arbeitgebern zu vermeiden.
Der Informationsaustausch schliesst mit wenigen Ausnahmen im öffentlich-rechtlichen Bereich alle Mitarbeitenden mit Wohnsitz in Frankreich ein, insbesondere diejenigen auf welche das Grenzgängerabkommen anwendbar ist.

Wir haben die vertiefte Schulung über diese ganze Thematik für den 29.10.2025 von 9.00 bis 11.00 Uhr erneut ausgeschrieben.
Link zur Anmeldung.
https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/mitarbeitende-mit-wohnsitz-frankreich-herausforderungen-quellensteuern-und-reporting-6/

Sie finden alle Seminare unter: https://www.zulaufgmbh.ch/veranstaltungen-workshops/

 

 

Hallo
schön, dass Sie hier sind. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?

Abonnieren Sie den Newsletter
Consent-Management-Plattform von Real Cookie Banner