Verständigungsvereinbarung
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) gab am 1.5.2026 bekannt, dass am 29. April 2026 eine neue Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Besteuerung der grenzüberschreitenden Telearbeit abgeschlossen wurde.
Welche Auswirkungen ergeben sich daraus für die Arbeitgebenden?
Die Verständigungsvereinbarung ist notwendig, da eine der vorherigen Vereinbarungen vom 30.06.2023 nur bis Ende des Jahres 2025 gültig war.
Inhaltlich bestand Einigkeit darüber, dass diese Bestimmungen weiterhin Gültigkeit haben sollen. Mit der neuen Verständigungsvereinbarung wurde diese Lücke nun geschlossen.
In Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der temporären Einsätze wird eine Präzisierung mit einer Höchstgrenze von zehn Tagen vorgenommen. Dies erfolgt im Zusammenhang mit den Telearbeitsbestimmungen von 40 %. Zudem wird erneut ein Merkblatt zur Verfügung gestellt, das die entsprechenden Details ergänzt.
Verschiedenes (Sozialversicherungen international)
In den letzten Tagen wurden verschiedene Informationen in Bezug auf eine mögliche EU-Verordnungsänderung 883/2004 veröffentlicht. Diese Verordnung ist Teil des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Das Dokument der Verordnungsänderung umfasst 92 Seiten.
Gemäss den Nachrichten des Europäischen Parlaments sind folgende Themen von Relevanz:
Im Falle einer Bestätigung würde die vorläufige Einigung die EU-Vorschriften für die Arbeitslosenunterstützung für mobile Arbeitnehmer und für die Ausfuhr von Arbeitslosenunterstützung für Arbeitsuchende, die in ein anderes EU-Land ziehen, aktualisieren. Zudem würden die Vorschriften für Langzeitpflege und Familienleistungen klarer gefasst und die Regeln für die Koordinierung und Durchsetzung der sozialen Sicherheit für entsandte Arbeitnehmer (d. h. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in ein anderes EU-Land entsandt werden) gestärkt.
Der Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Eine etwaige Anpassung der Verordnung findet keine direkte Anwendung in der Schweiz.
Im Falle einer formellen Verabschiedung der Revision wäre es die Aufgabe der Europäischen Union, diese im Gemischten Ausschuss FZA Schweiz-EU zu traktandieren. Die Übernahme der Revision bzw. die Aktualisierung der im Anhang des FZA aufgeführten Verordnung 883/2004 kann erst nach Abschluss des üblichen innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen. Dies bedeutet, dass dazu die ausdrückliche Zustimmung der Schweiz bzw. des Schweizer Gesetzgebers erforderlich ist.
Am 1. Juli 2026 findet von 15.00 bis 17.00 Uhr eine Schulung zum Thema „Mitarbeitende mit Wohnsitz in Frankreich“ statt. Im Rahmen dieser Schulung werden die aktuellen Entwicklungen, die sich aus der neuen Verständigungsvereinbarung ergeben, vorgestellt.
Link zur Seminaranmeldung: https://www.zulaufgmbh.ch/kurse/mitarbeitende-mit-wohnsitz-frankreich-herausforderungen-quellensteuern-und-reporting-9/
Ich werde zudem den Genehmigungsprozess und die möglichen Änderungen der EU-Verordnung 883/2004 sorgfältig verfolgen und diese als mögliches Zukunftsszenario in meine Schulungen einbauen.